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Veräußerung des Dentallabors

DENTAGEN INFO 2019/03

Rechtzeitige Planung schafft finanzielle Spielräume

Sie tragen sich mit dem Gedanken, Ihr zahntechnisches Labor zu verkaufen? Dann stehen Neuinvestitionen selten auf dem Plan. Dabei lassen sich im Einzelfall interessante Steuereffekte erzielen. Zudem sind für Käufer und Verkäufer ein modern ausgestattetes Labor mit eingespielter Technik, ohne Ausfall­zeiten für Umbau- und Renovierungsarbeiten, durchaus ein positiver Aspekt bei der Kaufpreisfindung. Dabei bietet der „Investitionsabzugsbetrag“ interessante Gestaltungsmöglichkeiten.


Zur Erinnerung:
In den Genuss dieser Steuerförderung (40 % voraussichtlicher Investitionen können gewinnmindernd abgezogen werden) kommt, wer bei der Gewinnermittlung nach Einnahmen-Überschussrechnung einen Gewinn von max. 100.000 € erzielt oder den Gewinn als Bilanzierer ermittelt und zum Stichtag das Betriebsvermögen 235.000­ € nicht übersteigt. Gemeint ist das in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital.

Vieleicht ermitteln Sie schon bislang den Gewinn mittels einer Bilanz. Wenn Sie eine Einnahmen-Überschussrechnung erstellen, müssen Sie zum Zeitpunkt der Veräußerung die Gewinnermittlungsart per Gesetz auf Bilanzierung umstellen. Durch freiwilligen vorherigen Wechsel der Gewinnermittlungs­art haben Sie die Möglichkeit, die Kriterien für den Investitionsabzugsbetrag zu erfüllen. Zudem kann der durch den Wechsel entstehende Übergangsgewinn liquiditätsschonend auf drei Jahre verteilt werden. Ein Vorteil, der bei Wechsel der Gewinnermitt­lungsart bei Veräußerung nicht greift. Hier zählt der Übergangsgewinn zum laufenden nicht begünstigten Gewinn.

Begünstigt ist die Anschaffung beweglicher, abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlage­vermögens, die im Anschaffungs- und im gesamten Folgejahr mindestens zu 90 % betrieblich genutzt werden.


Tätigen Sie die geplanten Investitionen tatsächlich, vermindern sich die Anschaffungs­kosten um den Investitionsabzugsbetrag. Der verbleibende Betrag wird über die planmäßige Nutzungsdauer gleichmäßig abgeschrieben und als Betriebsausgabe abgezogen. Im Jahr der Anschaffung und den vier Folgejahren können neben normaler linearer Abschreibung auch noch Sonderabschreibungen von insgesamt 20 % der Anschaffungskosten geltend gemacht werden.

Das mindert den steuerlichen „Buchwert“ der angeschafften Gegenstände erheblich. Wird das Labor verkauft, liegt der Verkaufswert dieser Gegenstände in der Regel deutlich über dem „Buchwert“. Es entsteht Gewinn, der – bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen – steuerlich begünstigt ist.

Während sich Steuerminderungen aus Abschreibung und Investitionsabzugsbetrag in der Regel zum höheren laufenden Steuersatz (oft gar mit dem Spitzensteuersatz von 42 %) auswirken, muss der Veräußerungs­gewinn dann nur mit etwas mehr als dem halben durchschnittlichen Steuersatz versteuert werden. Wie hoch dieser genau ist, hängt von den Verhältnissen des Einzelfalls ab.

Wichtig hierbei ist, dass das Labor erst nach Ablauf des auf die Investition folgenden Jahres verkauft werden darf („Verbleibensvoraussetzung“). Sonst verlieren Sie den Steuervorteil. Voraussetzungen für eine begünstigte Betriebsveräußerung sind:

  • entgeltliche Übertragung,
  • mit allen wesentlichen Betriebsgrundlagen,
  • in einem einheitlichen Vorgang,
  • auf einen Erwerber,
  • der Veräußerer hat das 55. Lebensjahr vollendet oder ist dauernd berufsunfähig,
  • Antrag auf Freibetrag / Sondersteuersatz,
  • wird nur 1x im Leben gewährt

Sie sehen: Auch in solchen Fällen ist gute Planung wichtig.




Dipl.-Kfm. Christian Johannes, Steuerberater
ETL ADVISA Johannes & Kollegen GmbH
Steuerberatungsgesellschaft
Kaiser-Wilhelm-Ring 3-5
50672 Köln
Tel.: 0221 9410198-0
Fax: 0221 9410198-19
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Quelle: DENTAGEN Info 2019/03