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Werkvertragsrecht

DENTAGEN INFO 2019/03


Die Abnahme des vom Zahntechniker gefertigten Zahnersatzes – Bekanntlich ist das gewerbliche Dentallabor ein Handwerksbetrieb, welcher als gefahrengeneigtes Gesundheitshandwerk der Meisterpflicht unterliegt.

Bedient sich der Zahnarzt nicht eines eigenen Labors, welches als Hilfsbetrieb keinen Handwerksbetrieb darstellen würde, kommt zwischen ihm und dem Dentallabor ein Werkvertrag zustande. Der Werkvertrag zeichnet sich in Abgrenzung zum Dienstvertrag dadurch aus, dass Erfolg geschuldet ist. Der Vergütungsanspruch des Zahntechnikers ergibt sich daher aus §§ 631, 632 BGB. Fällig ist die Vergütung nach §§ 640, 641 BGB dann, wenn das „Gewerk“ abgenommen wurde.

Hier hat es in der Vergangenheit immer wieder Rechtsstreitigkeiten zwischen Dental­laboren und Zahnärzten gegeben. Streitfrage war dabei jeweils, wann und ob das Werk abgenommen wurde. Auf diese Fragestellung soll hier am Beispiel einer Kombinationsprothetik (nach OLG Frankfurt, 26 U 56/04) eingegangen werden.

Abnahme im Sinne des § 640 BGB bedeutet die körperliche Hinnahme des Werkes im Rahmen der Besitzübertragung verbunden mit der Anerkennung als in der Hauptsache vertragsgemäße Leistung, wobei diese Anerkennung auch stillschweigend erfolgen kann. Eine stillschweigende Abnahme kommt jedoch nur bei einem Verhalten des Bestellers (Zahnarzt) in Betracht, aus dem der Unternehmer (Zahntechniker) nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte schließen darf, der Besteller billige die Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäß. Ein solcher Schluss setzt in der Regel die Möglichkeit des Bestellers zur Prüfung des Werkes und eine vertragsgemäße Leistung voraus.

Eine stillschweigende Abnahme kann etwa vorliegen, wenn der Besteller das im Wesentlichen funktionstüchtige Werk in Gebrauch nimmt, wobei die erstmalige Feststellung der Nutzung des Werkes nicht genügt. Erforderlich ist eine gewisse von den Umständen des Einzelfalls abhängige Nutzungsdauer.

Bei der Abnahme von Zahnprothesen muss im Hinblick darauf berücksichtigt werden, dass sich die Herstellung einer Kombinationsprothetik in drei Schritte gliedert. Zunächst wird das auf den tragenden Zähnen zu befestigende Primärteil hergestellt und eingepasst. Der Zahnarzt prüft den präzisen Sitz und führt Nacharbeiten selbst durch oder lässt diese durch den Zahntechniker durchführen. Dann findet eine zweite Abformung statt, die das Meistermodell ergibt. Dabei sind die Primärteile mundidentisch fixiert. Auf der Grundlage des Meistermodells stellt der Zahntechniker die Sekundärteile her, die zusammen mit den Materialien für die dreidimensionale Positionsfestlegung des Unterkiefers zum Oberkiefer dem Zahnarzt zur erneuten Anprobe vorgelegt werden.


Ergeben sich danach keine Beanstandungen, erfolgt im nächsten Schritt eine Aufstellung der Zähne in Wachs. Zu diesem Zeitpunkt sind alle Elemente aus Metall oder Keramik vollendet. Wenn sich auch bei dieser Probe keine Beanstandungen ergeben, erhält der Zahntechniker die Anweisung zur Fertig­stellung der Prothese, die anschließend endgültig eingegliedert wird. Mit dieser Eingliederung hat der Zahnarzt die Leistung des Zahntechnikers zur Erfüllung seiner Pflicht gegenüber dem Patienten verwertet.

Diese Verwertung ist zugleich als schlüssige Billigung des Werkes des Zahntechnikers und damit als Abnahme anzusehen, denn vor der endgültigen Eingliederung hatte der Zahnarzt mehrfach die Möglichkeit die Leistung daraufhin zu überprüfen, ob diese vertragsgemäß war.

Entsprechend ist der Vergütungsanspruch fällig und möchte der Zahnarzt nun noch Mängel geltend machen, ist er darlegungs- und beweisbelastet. Der Zahlungsanspruch aber besteht.

Bei Fragen rund um den Werkvertrag sowie bei strittigen Forderungen und dem Inkasso von Forderungen stehen Ihnen die ServiCon Rechtsanwälte Dr. Zgaga & Partner jederzeit zur Verfügung.

Alexander Pleh (Syndikusrechtsanwalt)
Vorstand
ServiCon Service & Consult eG
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Quelle: DENTAGEN INFO 2019/03