Für Unternehmen ist das eine gute Nachricht, denn bis zu einem Betrag von monatlich 44 € sind Sachbezüge steuerfrei – und somit auch Beiträge zur betrieblichen Krankenversicherung.
Konkret urteilte der Bundesfinanzhof (BFH) am 7.6.2018 hierzu positiv und schuf damit die lange ersehnte Rechtssicherheit für Sachlohnbesteuerung. In dem Urteil von Juni 2018 (VI R 13/16) hatte der BFH entschieden, dass Sachlohn (und nicht Barlohn) anzunehmen ist, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der arbeitsvertraglichen Regelung von seinem Arbeitgeber ausschließlich Versicherungsschutz im Rahmen einer bKV und nicht auch eine Geldzahlung verlangen kann.
Schließt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer für Mitarbeiter betriebliche Krankenzusatzversicherungen (bKV) ab und zahlt die Monatsbeiträge direkt an das Versicherungsunternehmen, liegt nach Ansicht des BFH Sachlohn vor. Für Sachbezüge gilt die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG von 44 € pro Monat, so dass die Beitragszahlungen steuerfrei sind, wenn die monatliche Freigrenze nicht überschritten wird.
Diese Ansicht des BFH stand in Widerspruch zur Auffassung der Finanzverwaltung. Die Bundesregierung sorgt mit ihrem vorliegenden Gesetzesentwurf zum Jahressteuergesetz 2019 vom 31.7.2019 für Klarheit – hier ist die vom BFM vorgeschlagene Regelung gestrichen worden.
Die Entscheidung des BFH vom 7.6.2018 (VI R 13/16) wurde am 28.6.2019 im Bundessteuerblatt BStBl II 2019, S. 371 veröffentlicht und ist damit für die gesamte Finanzverwaltung im Bundesgebiet als verbindlich zu beachten; die Veröffentlichung im Bundessteuerblatt gilt quasi als Dienstanweisung für die Finanzverwaltung.
Für Unternehmen steuerlich interessant ist, dass die neue Rechtslage auch rückwirkend bis mindestens 7. Juni 2018 anwendbar ist.
Damit ist in den Fällen, in denen der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer für die Mitarbeiter Krankenzusatzversicherungen (bKV) abschließt und er die monatlichen Beiträge direkt an das Versicherungsunternehmen zahlt, ab sofort und ohne weitere Rücksprache mit der Finanzverwaltung Sachlohn anzunehmen.
Arbeitsrechtliche Gestaltung der bKV
Die Gestaltungsrechte bei der Einrichtung einer bKV obliegen alleine dem Arbeitgeber und umfassen neben der Auswahl des Anbieters, der Auswahl des Leistungsspektrums, die Höhe der Aufwendungen, aber eben auch die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Beiträge. Dem Deutschen bKV-Service liegt ein Gutachten von der Humboldt-Universität zu Berlin vor, in dem festgestellt wird, dass ein Arbeitgeber eine bKV als Sachbezug, aber auch als Barlohn gestalten kann.
Des Weiteren kann eine Änderung der Zusage auf bKV nur auf die gleiche Weise erfolgen, wie sie zustande gekommen ist. Maßgeblich für die Form der Änderung ist also die Form des Rechtsbegründungsaktes bei Zusage. Individualvereinbarungen zwischen dem Mitarbeiter und seinem Arbeitgeber sind natürlich jederzeit möglich.
Hingegen sind einseitig rechtsetzende Vereinbarungen mit Widerrufsmöglichkeiten und -belehrungen wie eine Versorgungsordnung nur bei einer Besserstellung des Mitarbeiters möglich (Stichwörter: „Nettolohnvariante“, „Sachbezug mit Kostenübernahmeklauseln“). Neben den Inhalten des exklusiven Gutachtens der Humboldt-Universität zu Berlin bieten wir Ihnen ab sofort auch entsprechende Muster-Versorgungsordnungen zur bKV an.
Unser Kooperationspartner „Deutscher bKV Service“ hat auf seiner Internetseite www.deutscher-bkv-service.de/dentagen2019 umfangreiche Informationen für Ihre Mitarbeiter/-innen online gestellt. Neben den Inhalten der bKV-Webinare finden Sie hier auch einen umfangreichen Fragen-und-Antworten-Katalog.
Quelle: DENTAGEN INFO 2019/03