Krankheitskosten können eine Steuererleichterung bedeuten: Das ist interessant für Sie als persönliche Entlastung, aber selbstverständlich auch für Ihre Kunden bei Aufwand für den Zahnersatz.
Allerdings scheitert ein Abzug oft an der so genannten „zumutbaren Belastung“. Hier wird vom Finanzamt ein individueller Prozentsatz der jährlichen Einkünfte berechnet, bis zu dem ein Abzug der Kosten nicht möglich ist. So beträgt beispielsweise bei Verheirateten mit einem Kind die zumutbare Belastung 3 % des Einkommens.
Die Berechnung der zumutbaren Belastung wurde vom Bundesfinanzhof vor drei Jahren sogar zu Gunsten der Steuerzahler gestaffelt und verbessert. Um die zumutbare Belastung möglichst hoch zu überschreiten, ist es zweckmäßig, Krankheitskosten auf ein Jahr statt auf mehrere Jahre verteilt zu planen und zu zahlen – soweit das möglich ist. So sollten beispielsweise der Zahnersatz und der Brillenkauf in einem Jahr erfolgen statt auf zwei Jahre verteilt.
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- Aufwendungen für Arzneimittel bei nicht rezeptpflichtigen Medikamenten sowie für allgemeine Stärkungsmittel sind abziehbar, wenn eine schriftliche ärztliche Verordnung vorliegt.
- Nicht abzugsfähig sind oft Behandlungsmethoden, deren Wirksamkeit von der Schulmedizin angezweifelt wird (z. B. für eine Frischzellentherapie).
- Berücksichtigungsfähig sind auch die Aufwendungen für krankheitsbedingte Sonderformen der Kleidung (z. B. orthopädische Schuhe) sowie für technische Hilfsmittel, wenn diese schriftlich verordnet wurden (hierunter fallen die Zahnprothesen).
- Aufwendungen für die medizinische Behandlung durch Angehörige der staatlich anerkannten Heilberufe (Ärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Psychotherapeuten) sind abziehbar.
- Nicht anerkannt werden Kosten für Wunderheiler.
- Kosten einer Schönheitsoperation oder einer Haartransplantation werden, soweit nicht ausnahmsweise medizinisch indiziert, nicht berücksichtigt.
- Aufwendungen für Fahrtkosten zum Arzt, Krankenhaus und zur Kur werden ebenfalls anerkannt. Auch in Ausnahmefällen die Fahrten für Besuche bei Kranken – wenn vom Arzt entsprechend bescheinigt wurde, dass die Besuche medizinisch für den Heilungsprozess notwendig sind.
- Abziehbar sind auch Aufwendungen für einen Krankentransport, selbst wenn hierfür nicht ein Krankenwagen, sondern ein Taxi benutzt wird.
- Aufwendungen für Kranken- und Heilgymnastik sind bei ärztlicher Verordnung abziehbar, nicht hingegen die Aufwendungen für die Ausübung eines normalen Sports.
- Der Besuch eines Fitnessstudios ist nur abzugsfähig, wenn eine amts- oder vertrauensärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit sowie über Art und Umfang der sportlichen Betätigung vorliegt und der Sport unter ärztlicher Anleitung und Aufsicht ausgeübt wird.
Frank Edenfeld, Steuerberater, Diplom-Finanzwirt
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Quelle: DENTAGEN INFO 2021/02