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Krankheitskosten im Steuerrecht

DENTAGEN INFO 2021/02

Krankheitskosten können eine Steuerer­leichterung bedeuten: Das ist interessant für Sie als persönliche Entlastung, aber selbstverständlich auch für Ihre Kunden bei Aufwand für den Zahnersatz.

Allerdings scheitert ein Abzug oft an der so genannten „zumutbaren Belastung“. Hier wird vom Finanzamt ein individueller Pro­zentsatz der jährlichen Einkünfte berechnet, bis zu dem ein Abzug der Kosten nicht möglich ist. So beträgt beispielsweise bei Ver­heirateten mit einem Kind die zumut­bare Belastung 3 % des Einkommens.

Die Berechnung der zumutbaren Belastung wurde vom Bundesfinanzhof vor drei Jahren sogar zu Gunsten der Steuerzahler gestaffelt und verbessert. Um die zumutbare Belas­tung möglichst hoch zu überschreiten, ist es zweckmäßig, Krankheitskosten auf ein Jahr statt auf mehrere Jahre verteilt zu planen und zu zahlen – soweit das möglich ist. So sollten beispielsweise der Zahnersatz und der Brillenkauf in einem Jahr erfolgen statt auf zwei Jahre verteilt.

    • Aufwendungen für Arzneimittel bei nicht rezeptpflichtigen Medikamenten sowie für allgemeine Stärkungsmittel sind abziehbar, wenn eine schriftliche ärztliche Verordnung vorliegt.
    • Nicht abzugsfähig sind oft Behandlungs­methoden, deren Wirksamkeit von der Schulmedizin angezweifelt wird (z. B. für eine Frischzellentherapie).
    • Berücksichtigungsfähig sind auch die Aufwendungen für krankheitsbedingte Sonderformen der Kleidung (z. B. ortho­pädische Schuhe) sowie für technische Hilfsmittel, wenn diese schriftlich ver­ordnet wurden (hierunter fallen die Zahnprothesen).

  • Aufwendungen für die medizinische Behandlung durch Angehörige der staatlich anerkannten Heilberufe (Ärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Psychotherapeuten) sind abziehbar.
  • Nicht anerkannt werden Kosten für Wunderheiler.
  • Kosten einer Schönheitsoperation oder einer Haartrans­plantation werden, soweit nicht ausnahmsweise medizinisch indiziert, nicht berücksichtigt.
  • Aufwendungen für Fahrtkosten zum Arzt, Krankenhaus und zur Kur werden ebenfalls anerkannt. Auch in Ausnahmefällen die Fahrten für Besuche bei Kranken – wenn vom Arzt entsprechend bescheinigt wurde, dass die Besuche medizinisch für den Heilungsprozess notwendig sind.
  • Abziehbar sind auch Aufwendungen für einen Krankentransport, selbst wenn hierfür nicht ein Krankenwagen, sondern ein Taxi benutzt wird.
  • Aufwendungen für Kranken- und Heilgymnastik sind bei ärztlicher Verordnung abziehbar, nicht hingegen die Aufwen­dungen für die Ausübung eines normalen Sports.
  • Der Besuch eines Fitnessstudios ist nur abzugsfähig, wenn eine amts- oder vertrauensärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit sowie über Art und Umfang der sportlichen Betätigung vorliegt und der Sport unter ärztlicher Anleitung und Aufsicht ausgeübt wird.

Tipp: Gerne ermitteln wir für Ihre Kunden vorab die Höhe der Abzugsfähigkeit von Krankheitskosten, bitte nehmen Sie bei Interesse Kontakt auf. Denn bei manchem Kunden ist die mögliche Steuererleichterung vielleicht das Argument, den Kostenvor­anschlag anzunehmen.

Frank Edenfeld, Steuerberater, Diplom-Finanzwirt

Für Rückfragen – zu diesen oder anderen Steuer- oder Finanzthemen – steht die Kanzlei gerne zur Verfügung!

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Quelle: DENTAGEN INFO 2021/02