Zum 1. Juli 2020 wurden die Umsatzsteuersätze von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 % gesenkt – allerdings zeitlich begrenzt vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020. Was für Verbraucher grundsätzlich positiv ist, bedeutet für Unternehmer vor allem allerhand Mehraufwand.
Eingangsrechnungen müssen geprüft werden
Alle Unternehmer müssen genau darauf achten, ob die richtige Umsatzsteuer in den Eingangsrechnungen ausgewiesen ist. Denn ein falscher Steuersatz kann teuer werden. Wird ein zu hoher Umsatzsteuersatz ausgewiesen,
- schuldet der Unternehmer die zu hohe Umsatzsteuer
- darf der Leistungsempfänger nur die richtige (niedrigere) Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen
Wird ein zu niedrigerer Umsatzsteuersatz ausgewiesen,
- schuldet der Unternehmer dennoch die richtige (höhere) Umsatzsteuer
- darf der Leistungsempfänger nur die ausgewiesene (zu niedrige) Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen
Für den Leistungsempfänger erhöhen sich in beiden Fällen die betrieblichen Kosten, wenn die Rechnung nicht reklamiert wird.
Hinweis
Bei Leistungen, die im Juli 2020 zwischen Unternehmern erbracht werden, erlaubt es die Finanzverwaltung, dass diese noch mit den alten Steuersätzen von 7 % bzw. 19 % abgerechnet und in der Umsatzsteuervoranmeldung erklärt werden. Auch der Leistungsempfänger darf ausnahmsweise die ausgewiesene (zu hohe) Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen. Für einen nicht vorsteuerabzugsberechtigten Leistungsempfänger ist diese Vereinfachung allerdings nachteilig. Er wird stets auf einem korrekten Umsatzsteuerausweis bestehen.
Zur Anwendung des korrekten Mehrwertsteuersatzes ist der Zeitpunkt der Leistungsausführung entscheidend.
- Dienstleistungen sind im Zeitpunkt ihrer Vollendung ausgeführt.
- Lieferungen von Gegenständen gelten dann als ausgeführt, wenn der Gegenstand übergeben wird.
Diese Grundsätze gelten auch für „Teilleistungen“. Auch in diesen Fällen kommt es auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung an. Bei Anzahlungen ist der Zeitpunkt der Zahlung maßgeblich.
Neben den laufenden Eingangsrechnungen sollte ein besonderes Augenmerk auf Verträge und Dauerrechnungen für beispielsweise Mieten, Pachten oder Leasinggegenstände gelegt werden. Diese sind ggf. anzupassen. Hierfür kann z. B. eine zeitlich begrenzte Zwischen-Dauerrechnung für das zweite Halbjahr 2020 ausgestellt werden.
Anzahlungen richtig endabrechnen
Es ist auch üblich, dass An- bzw. Abschlagzahlungen geleistet werden. Wurden diese vor dem 1. Juli 2020 geleistet, unterlagen sie dem Umsatzsteuersatz von 19 % bzw. 7 %. Wird die zugehörige Leistung aber im zweiten Halbjahr 2020 erbracht, unterliegt sie einem Umsatzsteuersatz von 16 % bzw. 5 %.
In der Schlussrechnung müssen alle in Rechnung gestellten An- oder Abschlagsrechnungen offen vom Gesamtbetrag abgesetzt werden. Sofern der Nettoanzahlungsbetrag genau dem Nettoendabrechnungsbetrag entspricht und auch korrekt abgerechnet wird, kann sich für den Leistungsempfänger sogar eine Erstattung ergeben. Wird die vereinbarte Leistung erst in 2021 vollendet, entstehen 19 % bzw. 7 % Umsatzsteuer auf die Gesamtleistung. Bei der Verrechnung von Anzahlungen aus dem zweiten Halbjahr 2020 mit 16 % bzw. 5 % Umsatzsteuer kann es dann zu Nachzahlungen kommen.
Bei Teilleistungen vom ermäßigten Steuersatz profitieren
Auch bei Teilleistungen entsteht nur 16 %, wenn diese im zweiten Halbjahr erbracht werden. Für nicht vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer kann es daher vorteilhaft sein, wenn bei einer wirtschaftlich teilbaren Gesamtleistung gesonderte Teilleistungen vereinbart werden. Werden diese noch im zweiten Halbjahr 2020 abgenommen, entsteht nur 16 % Umsatzsteuer.
Mit niedrigerer Umsatzsteuer Geld sparen
Nichtvorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer (z. B. Zahnärzte) und Verbraucher können bis 31. Dezember 2020 bares Geld sparen, wenn sie investieren, z. B. Einrichtungsgegenstände erwerben oder Handwerker beauftragen. Sie profitieren unmittelbar von der Steuersatzsenkung, da der Bruttopreis durch die geringere Umsatzsteuer sinkt, vorausgesetzt, der leistende Unternehmer erhöht nicht die Nettopreise bzw. lässt seine Bruttopreise unverändert.
Dipl.-Kfm. Christian Johannes, Steuerberater
im ETL ADVISION-Verbund aus Köln, spezialisiert
auf die Beratung von Heilberufen
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Quelle: DENTAGEN Info 2020/03