Wer, wenn nicht Zahntechniker, können sich zu Recht als Künstler ihres Fachs bezeichnen? Doch mit der Künstlersozialabgabe bringen sich deshalb die Wenigsten in Verbindung. Zwar gehören sie nicht zu den rund 190.000 selbständigen Künstlern, die als Pflichtversicherte dem Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung unterfallen. Dennoch kann die Künstlersozialabgabe auch für Zahntechniker relevant sein.
Bereits seit 2007 prüft die Deutsche Rentenversicherung im Rahmen ihrer regelmäßigen Sozialversicherungsprüfungen auch die Künstlersozialabgabepflicht. Die Pflichtversicherten tragen genau wie Arbeitnehmer die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Weitere 20 % kommen vom Bund und 30 % von den auftraggebenden Unternehmern – das können eben auch Zahntechniker sein.
Doch welcher Zahntechniker denkt schon an Sozialabgaben, wenn er bei seinem selbständigen Grafiker ab und an neue Visitenkarten oder Briefbögen in Auftrag gibt oder den Webdesigner mit wiederkehrenden Anpassungen der Unternehmenswebsite betraut? Genau das kann aber schon ausreichen, denn künstlersozialabgabepflichtig sind alle Unternehmer, die nicht nur gelegentlich künstlerische oder publizistische Werke nutzen und für ihre Praxis Werbung und Öffentlichkeitsarbeit betreiben.
Aber was genau ist „nicht nur gelegentlich“? Dieses Kriterium wird immer dann erfüllt, wenn für Eigenwerbung oder Öffentlichkeitsarbeit Aufträge für insgesamt mehr als 450€ im Jahr erteilt werden. Und das ist unter Umständen schnell erreicht. Einzige Ausnahme: Wer eine GmbH beauftragt, kann aufatmen, denn künstlersozialversicherungspflichtig sind nur natürliche Personen.
Die Künstlersozialabgabe bemisst sich nach gezahlten Gagen, Honoraren sowie Auslagen und Nebenkosten, die dem „Künstler“ vergütet werden. Für 2019 gezahlte Entgelte betrug sie 4,2 % des Entgelts und bleibt auch 2020 unverändert. Das liegt unter anderem auch daran, dass die Deutsche Rentenversicherung im Rahmen ihrer regelmäßigen Sozialversicherungsprüfungen seit 2015 die Zahlungen der Unternehmen stärker kontrolliert und rund 80.000 abgabepflichtige Unternehmen zusätzlich „generiert“ hat. In beitragspflichtiges Entgelt nicht einzurechnen sind gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer, Vervielfältigungskosten und steuerfreie Aufwandsentschädigungen im Rahmen steuerlicher Grenzen. Wenn die Rechnung des Freischaffenden in einer Summe erfolgt, ist alles abgabepflichtig und eine eigene Aufteilung der Summe ist nicht möglich. Daher sollten Unternehmer in Rechnungen auf eine Aufschlüsselung der erbrachten Leistungen achten. Künstlersozialabgabepflichtige Unternehmen müssen sich selbst bei der Künstlersozialkasse melden und ihr bis zum 31. März 2020 die in 2019 an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Honorare mitteilen. Für das laufende Kalenderjahr 2020 sind monatliche Vorauszahlungen zu leisten. Nach endgültiger Abrechnung sind Überzahlungen und Fehlbeträge auszugleichen. Wer seinen Meldepflichten nicht rechtzeitig nachkommt, wird von der Künstlersozialkasse geschätzt. Nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz sind abgabepflichtige Unternehmen verpflichtet, alle Zahlungen an die selbständigen Künstler sorgfältig aufzuzeichnen und für Prüfungszwecke der Künstlersozialkasse bzw. dem Rentenversicherungsträger vorzuhalten.
Hinweis: Die Künstlersozialabgabe kann grundsätzlich für die letzten vier Jahre nachgefordert werden. Doch nicht nur die Nachzahlungen zur Künstlersozialkasse können für den Unternehmer teuer werden. Die Verletzung der gesetzlichen Melde- und Aufzeichnungspflichten ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 50.000€ geahndet werden kann.
Dipl.-Kfm. Christian Johannes, Steuerberater
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Quelle: DENTAGEN Info 2020/01