Die richtige Handhabung von Über- und Unterstunden der Mitarbeiter ist nach unserer Erfahrung ein wichtiger Aspekt für Ihren Laborerfolg. Sie kennen das: Selbst in Zeiten mit schlechter Auftragslage herrscht gefühlt Vollauslastung. Doch wie kommt das?
Schon Einstein entdeckte, dass die Zeit relativ ist. Wenn Menschen für die gleiche Arbeit ein größeres Zeitfenster haben, wird dieses unbewusst genauso ausgefüllt wie unter Mehrbelastung. Diese sogenannte „Gummiarbeitszeit“ führt leider nicht dazu, dass die Arbeiten besser werden. Darum sollten Laborinhaber Unterbelastungen erkennen und Mitarbeiter bei schlechter Auftragslage aktiv nach Hause schicken. Dadurch ergibt sich ein „Puffer“, um Spitzenauslastungen durch Überstunden aufzufangen.
Es gibt zahlreiche Systeme mit denen Unterbelastungen erkannt und Zeitkontenmodelle funktionieren können. Unternehmensberater und branchenspezifische Zeiterfassungsprogramme können unterstützen, für Ihr Labor das richtige System zu finden.
Allerdings hapert die Umsetzung meistens an den Menschen. Denn bei Mitarbeitern ist es unerwünscht, bei schlechter Auslastung des Labors früher und mit Minusstunden zu gehen.
Gerade die Anfangszeit eines Zeitkontenmodells erfordert Durchsetzungskraft der Geschäftsführung. Deswegen müssen Mitarbeiter mitgenommen werden, denn sie haben Vorteile. Wenn eine Spitzenauslastung durch Unterstunden aus früherer schlechter Auftragslage aufgefangen werden kann, werden durch das bessere Laborergebnis Arbeitsplätze gesichert und Bonuszahlungen möglich.
Steuerlich gesehen sind Überstunden wie auch der Resturlaub am Jahresende bereits als Rückstellung und somit als Kosten zu erfassen. Ausnahme sind hier die Überstunden der Geschäftsführer. Von einem Geschäftsführer werden Überstunden erwartet, so dass eine Auszahlung der Überstunden vom Fiskus als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert wird.
Tipp: Resturlaub steht dem Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft zu. Die Resturlaubstage des Geschäftsführers sind am Jahresende also bereits steuermindernd als Rückstellung zu berücksichtigen. Resturlaubstage des Geschäftsführers können auch ausgezahlt werden.
Für Rückfragen – zu diesen oder anderen Steuer- oder Finanzthemen – steht die Kanzlei gerne zur Verfügung!
Tipp: Resturlaub steht dem Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft zu. Die Resturlaubstage des Geschäftsführers sind am Jahresende also bereits steuermindernd als Rückstellung zu berücksichtigen. Resturlaubstage des Geschäftsführers können auch ausgezahlt werden.
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Steuerberater Frank Edenfeld
Quelle: DENTAGEN Info 2018/02