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Mit eigenem Haushalt dreimal Steuern sparen

DENTAGEN Info 2017/03

Jährlicher Steuerbonus von bis zu 5.710 Euro möglich

Aufwendungen für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleis­tungen im eigenen Haushalt werden steuerlich besonders begünstigt. Im Rahmen der Höchstbeträge sind 20 % der Kosten direkt von der Steuer­schuld abziehbar, insgesamt können je Haushalt bis zu 5.710 Euro Steuern gespart werden.

Die jährliche Einkommensteuerermäßigung je Haushalt beträgt für

  • eine geringfügig beschäftigte Haushalts­hilfe (Mini-Jobber): max. 20 % der Auf­wendungen von bis zu 2.550 Euro, d. h. höchstens 510 Euro.
  • sozialversicherungspflichtig angestellte Haushaltshilfen, haushaltsnahe Dienst­leistungen sowie Pflege- und Betreuungs­leistungen: max. 20 % der Aufwendungen von bis zu 20.000 Euro, d. h. höchstens 4.000 Euro.
  • Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaß­nahmen: max. 20 % der Aufwendungen von bis zu 6.000 Euro, d. h. höchstens 1.200 Euro.

Gefördert werden haushaltsnahe Beschäf­tigungsverhältnisse und Dienstleistungen sowie Handwerkerleistungen.

  • Haushaltsnahe Beschäftigungsver­hältnisse
    Hierunter fallen sämtliche Kosten (Löhne, Sozialversicherungsbeiträge und ggf. pauschale Lohnsteuer), die im Zusam­menhang mit dem Minijob oder einem sozialversicherungspflichtigen Beschäf­tigungsverhältnis stehen, z. B. für eine Haushaltshilfe oder auch einen Hausmeister/Hauswart.

  • Haushaltsnahe Dienstleistungen
    Hierunter fallen die Arbeitskosten, die für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienst-, Pflege- und Betreuungsleis­tungen anfallen, z.­ B. die auf Rechnung arbeitende Reinigungskraft, der Gärtner, aber auch Kosten für die dauerhafte Pflege zu Hause oder in einem Pflege­heim.
  • Handwerkerleistungen
    Hierunter fallen die Arbeitskosten für Handwerkerleistungen, die im eigenen Haushalt ausgeführt werden. Für Mate­rialkosten gibt es keine Steuerermäßi­gung. Begünstigt sind nicht nur Schön­heitsreparaturen, sondern auch Renovierungs-, Erhaltungs- und Moder­nisierungsmaßnahmen, jedoch keine Neubauten.

Achtung: Barzahlungen werden nicht begünstigt

Die Dienst- oder Handwerkerleistung, wie Fenster putzen, Wäsche waschen, Teppich reinigen, Rasen mähen, Wohnung renovieren oder Steckdose reparieren, muss im Haus­halt des Steuerzahlers erbracht werden. Außerdem muss der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten und die Zahlung auf das Konto des Leistenden erbringen. Bei Barzahlung gibt es keinen Steuerbonus.

Entscheidend ist der Zahlungszeitpunkt. Höhere Rechnungsbeträge am Jahresende sollten daher gegebenenfalls auf zwei Jahre verteilt werden. Bei getrennter Veranlagung wird Ehepartnern die Steuerersparnis je zur Hälfte zugerechnet. Dies gilt auch für Allein­stehende mit gemeinsamem Haushalt. Eheleute und Alleinstehende können für ihren gemeinsamen Haushalt aber auch eine andere Aufteilung beantragen.

Begünstigt sind Mieter, Eigentümer und Eigen­tümergemeinschaften

Aufwendungen für Dienst- und Handwer­kerleistungen, die in einer selbst genutzten Wohnung ausgeführt werden sind selbst dann begünstigt, wenn die Auftragsvergabe über einen Hausverwalter erfolgt, z. B. Pflege der Vorgärten, Reinigung und Reno­vierung des Treppenhauses sowie die Heizungswartung. Bei Eigentümergemein­schaften sind auch Arbeiten am Gemein­schaftseigentum begünstigt. Mieter und Wohnungseigentümer sollten daher darauf achten, dass die steuerbegünstigten Dienst­leistungen und Handwerkerarbeiten in der Jahresabrechnung gesondert aufgeführt sind und auch der einzelne Miteigentumsanteil bescheinigt wird.

Dipl.-Kfm. Christian Johannes, Steuerberater
ETL ADVISA Johannes & Kollegen GmbH
Steuerberatungsgesellschaft
Kaiser-Wilhelm-Ring 3-5
50672 Köln
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christian.johannes@etl.de


Quelle: DENTAGEN Info 2017/03