Jährlicher Steuerbonus von bis zu 5.710 Euro möglich
- eine geringfügig beschäftigte Haushaltshilfe (Mini-Jobber): max. 20 % der Aufwendungen von bis zu 2.550 Euro, d. h. höchstens 510 Euro.
- sozialversicherungspflichtig angestellte Haushaltshilfen, haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Pflege- und Betreuungsleistungen: max. 20 % der Aufwendungen von bis zu 20.000 Euro, d. h. höchstens 4.000 Euro.
- Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen: max. 20 % der Aufwendungen von bis zu 6.000 Euro, d. h. höchstens 1.200 Euro.
Gefördert werden haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen sowie Handwerkerleistungen.
- Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse
Hierunter fallen sämtliche Kosten (Löhne, Sozialversicherungsbeiträge und ggf. pauschale Lohnsteuer), die im Zusammenhang mit dem Minijob oder einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen, z. B. für eine Haushaltshilfe oder auch einen Hausmeister/Hauswart.
- Haushaltsnahe Dienstleistungen
Hierunter fallen die Arbeitskosten, die für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienst-, Pflege- und Betreuungsleistungen anfallen, z. B. die auf Rechnung arbeitende Reinigungskraft, der Gärtner, aber auch Kosten für die dauerhafte Pflege zu Hause oder in einem Pflegeheim. - Handwerkerleistungen
Hierunter fallen die Arbeitskosten für Handwerkerleistungen, die im eigenen Haushalt ausgeführt werden. Für Materialkosten gibt es keine Steuerermäßigung. Begünstigt sind nicht nur Schönheitsreparaturen, sondern auch Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, jedoch keine Neubauten.
Achtung: Barzahlungen werden nicht begünstigt
Die Dienst- oder Handwerkerleistung, wie Fenster putzen, Wäsche waschen, Teppich reinigen, Rasen mähen, Wohnung renovieren oder Steckdose reparieren, muss im Haushalt des Steuerzahlers erbracht werden. Außerdem muss der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten und die Zahlung auf das Konto des Leistenden erbringen. Bei Barzahlung gibt es keinen Steuerbonus.
Entscheidend ist der Zahlungszeitpunkt. Höhere Rechnungsbeträge am Jahresende sollten daher gegebenenfalls auf zwei Jahre verteilt werden. Bei getrennter Veranlagung wird Ehepartnern die Steuerersparnis je zur Hälfte zugerechnet. Dies gilt auch für Alleinstehende mit gemeinsamem Haushalt. Eheleute und Alleinstehende können für ihren gemeinsamen Haushalt aber auch eine andere Aufteilung beantragen.
Begünstigt sind Mieter, Eigentümer und Eigentümergemeinschaften
Aufwendungen für Dienst- und Handwerkerleistungen, die in einer selbst genutzten Wohnung ausgeführt werden sind selbst dann begünstigt, wenn die Auftragsvergabe über einen Hausverwalter erfolgt, z. B. Pflege der Vorgärten, Reinigung und Renovierung des Treppenhauses sowie die Heizungswartung. Bei Eigentümergemeinschaften sind auch Arbeiten am Gemeinschaftseigentum begünstigt. Mieter und Wohnungseigentümer sollten daher darauf achten, dass die steuerbegünstigten Dienstleistungen und Handwerkerarbeiten in der Jahresabrechnung gesondert aufgeführt sind und auch der einzelne Miteigentumsanteil bescheinigt wird.
Dipl.-Kfm. Christian Johannes, Steuerberater
ETL ADVISA Johannes & Kollegen GmbH
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Quelle: DENTAGEN Info 2017/03