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Selbst sterilisierender Kunststoff tötet Coronaviren

Wissenschaftler haben einen virusabtötenden Kunststoff entwickelt, der die Ausbreitung von Krankheitserregern im Medizinsektor erschweren könnte. Die Folie sterilisiert sich mithilfe von Licht selbst gegen Viren.

Forscher der Queen‘s Universität in Belfast haben eine abbaubare Kunststofffolie mit einer selbst sterilisierenden Beschichtung entwickelt, die Viren durch die Absorption von UV- und Fluoreszenzlicht abtöten kann. Laut den Wissenschaftlern ist die von ihnen entwickelte Kunststofffolie kostengünstig und könnte zu Schutzkleidung verarbeitet werden.

Wirkung zeigt sich bereits nach wenigen Minuten

Die Forscher testeten die Folie auf ihre antivirale Aktivität mit vier verschiedenen Viren – zwei Stämme des Influenza-A-Virus, ein hochstabiles Pikornavirus namens EMCV und SARS-CoV-2, das Virus, das COVID-19 verursacht –, indem sie sie entweder UVA-Strahlung oder dem Licht einer kaltweißen Leuchtstofflampe aussetzten. Sie fanden heraus, dass der Film alle Viren abtötet, sogar in einem Raum, der nur mit weißen Leuchtstoffröhren beleuchtet ist.

Zu den Anwendungen für die Folie sollen Produkte wie Einwegschürzen, Tischtücher und Vorhänge in Krankenhäusern gehören. Die Forscher ergänzen in ihrer Schlussfolgerung außerdem, dass die Folie zu einer erheblichen Verringerung der Übertragung von Viren im Gesundheitswesen sowie in anderen Bereichen führen könnte, in denen Kunststofffolien verwendet werden, z. B. in der Lebensmittelproduktion.

Ersatz für Einwegfolien

Prof. Andrew Mills, einer der Hauptautoren, kommentiert: „Diese Folie könnte viele der im Gesundheitswesen verwendeten Einweg-Plastikfolien ersetzen, da sie den zusätzlichen Vorteil hat, dass sie ohne wirkliche Zusatzkosten selbst sterilisierbar ist. Durch strenge Tests haben wir herausgefunden, dass sie Viren bereits mit Raumlicht abtötet – das ist das erste Mal, dass so etwas entwickelt wurde, und wir hoffen, dass es für die Gesellschaft von großem Nutzen sein wird.“

Teammitglied Dr. Connor Bamford fügt hinzu: „Pathogene Viren wie SARS-CoV-2 und Influenza werden auch in den kommenden Jahren ein globales Problem darstellen. Mit der Entwicklung selbst sterilisierender dünner Kunststofffolien haben wir eine kostengünstige Technologie geschaffen, die die Übertragung dieser gefährlichen Viren im Gesundheitswesen und in anderen Bereichen, in denen sie verwendet werden, erheblich eindämmen könnte.“

Das Projekt wurde vom Engineering and Physical Research Council finanziert, der Teil der britischen Forschungs- und Innovationsbehörde ist.

Quelle: sciencedirect.com

Zur Studie: https://www.sciencedirect.com/science/article/pii/S1011134422001658?via%3Dihub

Lohnfortzahlung bei Reise in ein Hochrisikogebiet?

Wer seinen Urlaub in einem als Corona-Hochrisikogebiet ausgewiesenen Land verbringt und im Anschluss an Corona erkrankt, hat seine Erkrankung nicht im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz verschuldet, wenn die Inzidenz im gleichen Zeitraum am Wohn- und Arbeitsort bzw. in Deutschland höher liegt. Die Wertung des § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG (Infektionsschutzgesetz) findet keine Anwendung. Dies hat das Arbeitsgericht Kiel am 27. Juni 2022 entschieden (5 Ca 229 f/22).

Die dreifach geimpfte Klägerin reiste im Januar/Februar 2022 in die Dominikanische Republik. Diese war vom Robert-Koch-Institut im Januar 2022 als Hochrisikogebiet ausgewiesen worden. Am Abflugtag lag dort die Inzidenz bei 377,7 und in Deutschland bei 878,9. Rund eine Woche nach Beendigung der Reise war die Inzidenz in der Dominikanischen Republik auf 72,5 gefallen und in Deutschland auf 1.465,4 gestiegen. Im direkten Anschluss an die Reise wurde die Klägerin positiv auf Corona getestet und legte der Arbeitgeberin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Diese erkannte die Beklagte nicht an und leistete für den ausgewiesenen Zeitraum keine Entgeltfortzahlung. Die Klägerin sei mangels Symptomen nicht arbeitsunfähig gewesen und habe die Erkrankung durch ihren Reiseantritt schuldhaft herbeigeführt. Mit ihrer Klage macht die Klägerin vor Gericht erfolgreich Entgeltfortzahlung geltend.

Das Arbeitsgericht führt aus, dass ein Arbeitnehmer auch dann arbeitsunfähig ist, wenn er symptomlos Corona-positiv getestet ist und nicht im Homeoffice tätig sein kann. Im Übrigen lässt die Information der Klägerin an die Arbeitgeberin, dass es ihr ganz gut gehe, den hohen Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht entfallen. Die gegen die Klägerin angeordnete Quarantäne schließt den Entgeltfortzahlungsanspruch nicht aus.

Insbesondere hat die Klägerin ihre Arbeitsunfähigkeit auch nicht verschuldet. Dies setzt einen groben Verstoß gegen das Eigeninteresse eines verständigen Menschen voraus. Dies entspricht nicht der Wertung des § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG. Jedenfalls dann, wenn die Inzidenzwerte im Urlaubsgebiet nicht deutlich über den Inzidenzwerten des Wohn- und Arbeitsortes bzw. der Bundesrepublik Deutschland liegen, verstößt der Arbeitnehmer nicht in grober Weise gegen sein Eigeninteresse. Die Reise in das Hochrisikogebiet geht in diesen Fällen nicht über das allgemeine Lebensrisiko hinaus.

Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein

Quelle: https://www.zwp-online.info/zwpnews/wirtschaft-und-recht/recht/lohnfortzahlung-bei-reise-in-ein-hochrisikogebiet

Falsche Zahnpflege erhöht Übertragungsrisiko von COVID-19

Die spanischen Forscher María José González-Olmo, Bendición Delgado-Ramos, Ana Ruiz-Guillén, Martín Romero-Maroto und María Carrillo-Díaz untersuchten das (Mund-)Hygiene-Verhalten von Familien und Wohngemeinschaften, innerhalb derer mindestens eine Corona-Infektion vorlagen. Die Studie wurde jetzt veröffentlicht: Falsche Zahnpflege kann das Übertragungsrisiko um ein Vielfaches erhöhen.

Bereits im April 2020 führten die Wissenschaftler eine Umfrage durch, die auf die Hygiene innerhalb von Wohngemeinschaften abzielte, bei denen mindestens eine Corona-Infektion vorlag. Ziel war es herauszufinden, wie das mundhygienische Verhalten angepasst werden muss, um weitere Übertragungen innerhalb der Gemeinschaften oder Familien zu vermeiden.

Insgesamt wurden 302 Personen, bei denen durch PCR-Test eine COVID-19-Infektion bestätigt wurde und die mit einer anderen Person zusammenlebten, mit der sie ein Badezimmer teilten, die Analyse einbezogen.

Aufbau der Befragung

Der strukturierte Fragebogen bestand aus Fragen, die mehrere Bereiche abdeckten:

(1) soziodemografische Daten

(2) Kreuzübertragung auf eine andere Person, die in derselben Wohnung lebt und ein Badezimmer mitbenutzt, mit einem Antwortformat, das mittels einer dichotomen Frage (ja = 1/nein = 0) durchgeführt wurde

(3) Mundhygienegewohnheiten.

Im Segment Mundhygiene wurden folgende Daten erhoben:

• üblicherweise gemeinsame Nutzung einer Zahnbürste
• üblicherweise gemeinsame Nutzung eines Zahnbürstenbehälters
• üblicherweise gemeinsame Nutzung von Zahnpasta
• üblicherweise vertikale Platzierung der Bürste
• üblicherweise Platzierung der Kappe mit Loch für die Bürste
• üblicherweise Desinfektion der Bürste
• üblicherweise Schließen des Toilettendeckels vor dem Spülen
• Wechsel der Zahnbürste nach COVID-19 + Test

Mundhygienegewohnheiten müssen verbessert werden

Nur 33,8 % putzten ihre Zähne zwei- oder mehrmals täglich, 20,2 % verwendeten täglich Zahnseide, 15,2 % benutzten eine tägliche Mundspülung und 17,2 % bürsteten täglich ihre Zunge. Die Forscher fanden signifikante Unterschiede bei den Mundhygienemaßnahmen für das Zungenputzen. Diese Hygienemaßnahme wurde in der Gruppe, in der es keine Übertragung der Krankheit auf andere Mitglieder des Haushalts gab, häufiger angewendet.

Mundhygiene für den Alltag

Um Kontaminationen zu vermeiden, muss sichergestellt werden, dass sich Zahnbürsten innerhalb der Familie nicht im selben Behälter befinden. Nach dem Gebrauch werden Reinigungsgeräte kontaminiert und können, wenn sie nicht desinfiziert werden, ein Reservoir für Mikroorganismen sein. Das mikrobielle Überleben begünstigt die Ausbreitung auf andere Personen, wenn Reinigungsgeräte zusammen gelagert oder gemeinsam benutzt werden.

Auch sollten Familienmitglieder nicht dieselbe Zahnpasta-Tube verwenden, da dies ebenfalls eine Kontamination begünstigen kann. Außerdem muss die Zahnbürste mit dem Bürstenkopf nach oben aufbewahrt werden, da dies eine schnellere Trocknung ermöglicht und die Verbreitung von Mikroorganismen verhindert. Auch wenn die Bürste von einer Verpackung begleitet wird, muss diese Öffnungen haben, um das Trocknen zu erleichtern.

Toiletten sollten als mögliche Quelle einer viralen Kontamination der Raum- und Oberflächenluft betrachtet werden. Nach der Toilettenspülung kommt es häufig zu einer ständigen mikrobiellen Kontamination der Innenraumluft, die eine wichtige Quelle für die Ausbreitung nicht nur von Darm-, sondern auch von Atemwegsviren sein kann, die ebenfalls häufig über die Fäkalien ausgeschieden werden. Das Ausmaß der Kontamination in der Toilettenumgebung wurde untersucht und ergab, dass die höchste Oberflächenkontamination in der Nähe der Aerosolquelle auf Höhe des Toilettensitzes auftrat. Es wurden jedoch auch kontaminierte Oberflächen in einem Abstand von 83 cm von der Toilette gefunden. Aus diesem Grund sollte auch die Zahnbürste in einem Abstand von mindestens 1 m von der Toilette entfernt aufbewahrt werden, um eine mögliche Kontamination zu vermeiden, da das Virus auch in Fäkalien und Urin vorkommt.

Nach Beendigung eines eventuellen infektiösen Prozesses sollte immer eine neue Bürste verwendet werden!


Quelle: https://www.dentalnews.com/2021/07/28/oral-hygiene-habits-and-possible-transmission-of-covid-19-among-cohabitants/