Viele Inhaber von Dentallaboren nutzen ein Arbeitszimmer im eigenen Haus. Doch nicht immer dürfen die Kosten geltend gemacht werden. Denn es ist eine Grundvoraussetzung für den Abzug eines Arbeitszimmers im eigenen Haus, dass Ihnen im Labor kein eigener Arbeitsplatz für entsprechende Büroarbeiten zur Verfügung steht. Dieses Argument können Sie widerlegen, wenn der Platz im Labor gleichzeitig von Ihnen und von einer Bürokraft genutzt wird und somit nicht für Sie allein nutzbar ist.
Bis zu 1.250,- € dürfen Sie als Kosten für Ihr Arbeitszimmer geltend machen.
Immer wieder kommt es mit dem Finanzamt zu Diskussionen, was als Arbeitszimmer anzusehen ist. Wichtig ist, dass außerhalb des Arbeitszimmers die Anzahl der anderen Zimmer und die verbleibende Wohnungsgröße für den notwendigen Wohnbedarf der Familie ausreichen. Bei dem Arbeitszimmer muss es sich um einen durch eine Tür abgeschlossenen Raum handeln, der von den übrigen Wohnräumen getrennt ist.
Wird in einem großen Zimmer ein Teil durch einen Raumteiler oder einen Vorhang als Arbeitsecke abgetrennt, wird das Arbeitszimmer vom Finanzamt auch anteilig nicht anerkannt.
Auch wenn das Arbeitszimmer häufig durchquert werden muss, um andere privat genutzte Räume zu erreichen, werden die Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt. Hier gilt nur die Ausnahme, wenn das häusliche Arbeitszimmer durchquert werden muss, um in das Schlafzimmer zu gelangen.
Zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gehören insbesondere die anteiligen Aufwendungen für Miete, Gebäude-Abschreibungen, Schuldzinsen für Hauskredite, Wasser- und Energiekosten, Reinigungskosten, Grundsteuern, Müllabfuhrgebühren, Schornsteinfegergebühren, Gebäudeversicherungen und Renovierungskosten.
Der Tipp: Die Höchstgrenze von 1.250,- € umfasst nicht die Aufwendungen für Inventar wie beispielsweise Schreibtisch und Bürostuhl. Diese Aufwendungen können zusätzlich als Betriebsausgaben angesetzt werden.
Frank Edenfeld, Steuerberater, Diplom-Finanzwirt
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Quelle: DENTAGEN INFO 2022/02