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Neues Gesetz: Transparenzregister verpflichtend
Das Gesetz ist zum 01.08.2021 in Kraft getreten. Nach ยง 20 GwG sind grundsรคtzlich alle inlรคndischen juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personenยญgesellschaften verpflichtet, dem Transpaยญrenzregister ihre โwirtschaftlich Berechtigtenโ mitzuteilen.
Mit dem Gesetz verbunden ist ein hoher Bรผrokratieaufwand fรผr alle Betroffenen. Zudem besteht das Risiko von Geldbuรen, wenn der Meldepflicht nicht ordnungsgemรคร nachgekommen wird. Immerhin sind lange รbergangsregelungen vorgesehen.
Prรผfen Sie daher mรถglichst zeitnah, ob eine Eintragung im Transparenzregister vorzuยญnehmen ist. Oder lassen Sie sich bei der Eintragung unterstรผtzen.
Medizinproduktebetreiber-Verordnung ist Marktverhaltensregel
Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 24.06.2021 โ 4 U 184/20 festgestellt, dass Verbรคnde und Mitbewerber auch gegen die zweckfremde Verwendung eines Medizinยญprodukts vorgehen kรถnnen. Die Entscheiยญdung des OLG Hamm betraf zwar die Nutzung von Krankenfahrtragen in Krankenยญkraftwagen. Sie hat jedoch darรผber hinaus Bedeutung auf den Umgang mit Medizinยญprodukten.
Durch die Verwendung in einem Mietยญliegeยญwagen hatte der Betreiber gegen diesen Zweck des Herstellers verstoรen. Mit der zweckfremden Nutzung gingen Gefahren fรผr die Sicherheit und Gesundheit der transportierten Patienten einher.
ยง 4 Abs. 1 und 2 MPBetreibV sind nach Auffassung des OLG Hamm Marktverยญhalยญtensregeln. Verstรถรe gegen Marktverhalยญtensregeln kรถnnen sich daher als unlauterer Wettbewerb darstellen. Nach ยง 4 Abs. 1 MPBetreibV dรผrfen Medizinprodukte nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend und nach den Vorschriften der MPBetreibV sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik betrieben und angewendet werden. ยง 4 Abs. 2 MPBetreibV verlangt zudem, dass Medizinprodukte nur von Personen betrieben oder angewendet werden, die die dafรผr erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzen.
Der Betreiber muss daher die zweckfremde Nutzung der Medizinprodukte unterlassen.
รber den Autor
Dr. Andreas Staufer ist Fachanwalt fรผr Medizinrecht und Informationstechnologieยญrecht. Rechtsanwรคltin Kristin Kirsch hat IT- und Datenschutzrecht im Fokus. Beide sind Partner bei FASP. Sie interessieren sich nicht nur fรผr neue Technologien und sind neugierige Anwender. Sie unterstรผtzen Mandanten auch bei den damit einhergehenden Rechtsfragen sowie solchen der digitalen Transformation.
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Quelle: DENTAGEN INFO 2021/03