Zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung müssen bereits seit dem 01.10.2017 die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften im Transparenzregister eingetragen werden.
Nun soll das Transparenzregister zum Vollregister ausgebaut werden. Die Meldefiktion der anderen Register entfällt. Jede juristische Person des Privatrechts und jede eingetragene Personengesellschaft muss ihren wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister melden. Das gilt z. B. für alle GmbH, oHG, KG, Genossenschaften und Vereine.
Das Gesetz ist zum 01.08.2021 in Kraft getreten. Nach § 20 GwG sind grundsätzlich alle inländischen juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, dem Transparenzregister ihre „wirtschaftlich Berechtigten“ mitzuteilen.
Mit dem Gesetz verbunden ist ein hoher Bürokratieaufwand für alle Betroffenen. Zudem besteht das Risiko von Geldbußen, wenn der Meldepflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen wird. Immerhin sind lange Übergangsregelungen vorgesehen.
Prüfen Sie daher möglichst zeitnah, ob eine Eintragung im Transparenzregister vorzunehmen ist. Oder lassen Sie sich bei der Eintragung unterstützen.
Medizinproduktebetreiber-Verordnung ist Marktverhaltensregel
Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 24.06.2021 – 4 U 184/20 festgestellt, dass Verbände und Mitbewerber auch gegen die zweckfremde Verwendung eines Medizinprodukts vorgehen können. Die Entscheidung des OLG Hamm betraf zwar die Nutzung von Krankenfahrtragen in Krankenkraftwagen. Sie hat jedoch darüber hinaus Bedeutung auf den Umgang mit Medizinprodukten.
Geklagt hatte ein genehmigtes Krankentransportunternehmen aus Nordrhein-Westfalen (NRW) gegen einen Taxi- und Mietwagenunternehmer. Letzterer betrieb mit seinen Mietliegewagen Krankenfahrten. In dem Mietliegewagen befand sich eine Krankenfahrtrage. Die Beklagte hatte die eigenen Mitarbeiter nicht auf die Handhabung dieser Krankenfahrtrage entsprechend den Vorgaben der Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBetreibV) eingewiesen. Darüber hinaus sah der Hersteller keine Verwendung seiner Fahrtrage in anderen Fahrzeugen als Krankenkraftwagen vor.
Durch die Verwendung in einem Mietliegewagen hatte der Betreiber gegen diesen Zweck des Herstellers verstoßen. Mit der zweckfremden Nutzung gingen Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der transportierten Patienten einher.
§ 4 Abs. 1 und 2 MPBetreibV sind nach Auffassung des OLG Hamm Marktverhaltensregeln. Verstöße gegen Marktverhaltensregeln können sich daher als unlauterer Wettbewerb darstellen. Nach § 4 Abs. 1 MPBetreibV dürfen Medizinprodukte nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend und nach den Vorschriften der MPBetreibV sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik betrieben und angewendet werden. § 4 Abs. 2 MPBetreibV verlangt zudem, dass Medizinprodukte nur von Personen betrieben oder angewendet werden, die die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzen.
Der Betreiber muss daher die zweckfremde Nutzung der Medizinprodukte unterlassen.
Über den Autor
Dr. Andreas Staufer ist Fachanwalt für Medizinrecht und Informationstechnologierecht. Rechtsanwältin Kristin Kirsch hat IT- und Datenschutzrecht im Fokus. Sie interessieren sich nicht nur für neue Technologien und sind neugierige Anwender. Sie unterstützen Mandanten auch bei den damit einhergehenden Rechtsfragen sowie solchen der digitalen Transformation.
Staufer Kirsch GmbH
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Quelle: DENTAGEN INFO 2021/03