Die eigene Gesundheit rückt oft erst in den Fokus, wenn sie akut in Gefahr ist. Die der Mitarbeiter meist erst, wenn die AU-Bescheinigung vorliegt. Doch das ist zu kurz und vor allem zu spät gedacht. Denn je gesünder die Mitarbeiter, desto gesünder das Unternehmen. Daher ist aktive Gesundheitsförderung für jeden Arbeitgeber ein Muss. Zumal auch der Gesetzgeber diese Ansicht teilt und Maßnahmen zur Gesundheitsförderung in Unternehmen unter bestimmten Umständen bis zu einem Betrag von 600 € jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei stellt.
Allerdings gibt es einige Fettnäpfchen, in die man besser nicht hineintreten sollte. Denn wenn sich Jahre später im Rahmen der nächsten Lohnsteueraußenprüfung herausstellen sollte, dass die Steuerfreiheit nicht greift, wird es mitunter für den Arbeitgeber sehr teuer. Das Bundesfinanzministerium hat daher in einem Schreiben die Einzelheiten zur Steuerbefreiung zusammenfassend klar und deutlich geregelt.
Begünstigt können demnach Leistungen des Arbeitgebers sein, die den allgemeinen Gesundheitszustand des Arbeitnehmers verbessern oder der betrieblichen Gesundheitsförderung dienen. Dabei müssen die Leistungen natürlich bestimmten gesetzlichen Anforderungen genügen. Zu unterscheiden sind:
- Individuelle verhaltensbezogene Prävention (sog. Präventionskurse)
- Gesundheitsförderliche Maßnahmen im Betrieb (betriebliche Gesundheitsförderung)
Präventionskurse, bei denen es um eine individuelle verhaltensbezogene Prävention geht, werden steuerlich nur anerkannt, wenn diese den vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) definierten Handlungsfeldern und Kriterien genügen und von den Krankenkassen nach § 20 SGB V über die „Zentrale Prüfstelle Prävention“ des Dienstleistungsunternehmens „Team Gesundheit GmbH“ zertifiziert sind.
Für die betriebliche Gesundheitsförderung werden nur gesundheitsförderliche Maßnahmen in Betrieben anerkannt, die den Kriterien entsprechen, die der GKV-Spitzenverband nach § 20b SGB V festgelegt hat. Unternehmen müssen die Kurse individuell mit der Krankenkasse vereinbaren. Für die steuerliche Anerkennung ist eine Zertifizierung der Kurse durch die Krankenkassen allerdings nicht zwingend erforderlich.
Gefördert werden beispielsweise
- Vermittlung und praktische Einübung von Entspannungsverfahren und Selbstmanagement-Kompetenzen,
- Beratungen/Kurse zur Tabakentwöhnung,
- Anleitung zur Bewältigung von Schmerzen und Beschwerden im Bereich des Muskel- und Skelettsystems, z.B. Rückenschule,
- Beratungen zur Vermeidung/Reduzierung von Übergewicht sowie von Mangel- und Fehlernährung sowie zur gesunden Ernährung
Spielt die Gesundheitsförderung gegenüber dem Komfortaspekt eine untergeordnete Rolle, scheidet eine Förderung aus. So sind beispielsweise Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen oder Fitnessstudios, physiotherapeutische Behandlungen, Massagen oder Eintrittsgelder in Schwimmbäder und Saunen steuerlich nicht begünstigt.
600 Euro jährlicher Freibetrag
Leistungen der Primärprävention und der betrieblichen Gesundheitsförderung sind pro Kalenderjahr bis zur Höhe von 600 € je Arbeitnehmer steuer- und sozialabgabenfrei. Die 600 € stellen dabei einen Freibetrag dar, d. h. ist die Maßnahme teurer als 600 €, ist nur der übersteigende Teil lohnsteuer- und sozialabgabenpflichtig. Voraussetzung ist, dass die Leistungen bzw. Zuschüsse zusätzlich zum Arbeitslohn erbracht werden. Gesundheitsleistungen, die durch eine Umwandlung des laufenden Gehalts finanziert werden, sind dagegen steuer- und sozialabgabenpflichtig.
Auch Mini-Jobber begünstigt
Begünstigt sind neben vollbeschäftigten Arbeitnehmern auch Teilzeitbeschäftigte und Mini-Jobber. Einen Rechtsanspruch auf gesundheitsfördernde Leistungen haben Arbeitnehmer jedoch nicht. Der Arbeitgeber muss die entsprechenden Maßnahmen auch nicht allen Mitarbeitern anbieten. Er kann z. B. nur einzelne Abteilungen oder einzelne Personengruppen, wie Raucher, auswählen.
Kein Arbeitslohn bei eigenbetrieblichem Interesse
Überwiegt das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers, sind die Aufwendungen der Gesundheitsfürsorge beim Arbeitnehmer gar kein Arbeitslohn, sodass der Arbeitgeber hier nicht an die 600 €-Grenze gebunden ist. Dies ist beispielsweise der Fall bei Aufwendungen für Gesundheits-Check-ups und Vorsorgeuntersuchungen oder auch Schutzimpfungen entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission.
Bestehen Zweifel, ob bei bestimmten Maßnahmen das eigenbetriebliche Interesse oder das Eigeninteresse des Mitarbeiters überwiegt, sollte eine Bestätigung des medizinischen Dienstes einer Krankenkasse oder der Berufsgenossenschaft oder eine Anrufungsauskunft beim Finanzamt eingeholt werden.
Hinweis: Arbeitgeber müssen die Sachbezüge für die betriebliche Gesundheitsförderung grundsätzlich im Lohnkonto aufzeichnen. Erstattet der Arbeitgeber die Kosten für zertifizierte Kurse externer Anbieter, muss ein Nachweis über die Zertifizierung der Maßnahme und eine Teilnahmebescheinigung des Kursleiters im Lohnkonto hinterlegt werden.
Dipl.-Kfm. Christian Johannes, Steuerberater
im ETL ADVISION-Verbund aus Köln, spezialisiert
auf die Beratung von Heilberufen
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Quelle: DENTAGEN Info 2021/01