Neue Version mit den veränderten Förderungen ab Februar 2020.
Dentallabore haben oft einen großen Fuhrpark. Hier kann es Sinn machen über Elektro- und Hybridautos nachzudenken, insbesondere aufgrund der Zuschüsse und Förderungen:
0,25 %-Regel für Privatnutzung
Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung eines Elektro-Dienstwagens ist ab 2019 geviertelt. Die Ein-Prozent-Regelung berechnet sich für ab 2019 angeschaffte E-Autos also nur noch aus 1/4tel des Bruttolistenpreises. Der Listenpreis des Fahrzeugs darf allerdings 40.000,- € nicht übersteigen. Die Regelung gilt auch für gebrauchte Elektrofahrzeuge, die Sie erwerben. Hybridfahrzeuge werden gefördert, wenn sie extern aufladbar sind und der CO2 Ausstoß höchstens 50 Gramm pro Kilometer beträgt. Insbesondere für die Plug-in-Hybrid ist hier die Reichweite wichtig: Zur Zeit müssen mindestens 40 Kilometer unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebmaschine erreicht werden. Ab 2022 muss die Reichweite mindestens 60 Kilometer sein und ab 2025 schon 80 Kilometer.
Bei der Fahrtenbuchmethode werden Abschreibungen oder Leasinggebühren für die Berechnung der Privatnutzung nur zu 1/4tel angesetzt. Die Neuregelung ist anzuwenden für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die die im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2031 angeschafft oder geleast werden.
Für E-Autos, die bis zum 31.12.2020 erstmals zugelassen werden, werden zehn Jahre lang keine Kfz-Steuern fällig. Nach einem Halterwechsel innerhalb dieser zehn Jahre wird dem neuen Fahrzeughalter die Steuerbefreiung für den dann noch verbleibenden Zeitraum gewährt. Hybridfahrzeuge profitieren von diesem Steuervorteil nicht.
Fördertöpfe für Elektroautos
Um den Verkauf der E-Autos anzukurbeln, wurde von der Bundesregierung der Umweltbonus auf den Weg gebracht: Wer bis zum 31. Dezember 2020 ein E-Auto erwirbt, erhält eine Kaufprämie: Bis zu 6.000 Euro für ein reines E-Auto (inklusive Brennstoffzellenantrieb) oder bis zu 4.500 Euro für den Plug-In-Hybrid. Um die Kaufprämie zu erhalten, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Das E-Auto muss auf der Liste der förderfähigen Fahrzeuge des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stehen.
- Der Erwerb – egal ob Kauf, Leasing oder Finanzierung – muss vom 18. Mai 2016 bis 31. Dezember 2030 erfolgen. Spätestens neun Monate nach Zugang des Zuwendungsbescheids muss das Neufahrzeug zugelassen sein.
- Der Besitzer muss sein Elektroauto im Inland, auf seinen Namen und für mindestens sechs Monate zulassen.
- Beträgt der Listenpreis des Fahrzeugs mehr als 40.000,- € werden die Zuschüsse gekürzt.
Im März 2018 wurde das sogenannte Doppelförderungsverbot aufgehoben. Damit ist die Inanspruchnahme von mehreren gleichartigen Förderprogrammen zulässig. Sie sollten Ihre Möglichkeiten der Förderungen genau prüfen: Private Ladestationen werden von der KfW-Bank, einigen Bundesländern und Kommunen gefördert. Auch Energieunternehmen bezahlen Zuschüsse.
Steuerberater Frank Edenfeld
Für Rückfragen – zu diesen oder anderen Steuer- oder Finanzthemen – steht die Kanzlei gerne zur Verfügung!
HNV plus Steuerberatungs- und Rechtsanwalts-
Sozietät
Am Bahnhof 21 • 33397 Rietberg
Steuer- und Rechtsberatung für Dentallabore
Tel.: 05241 91717-0 • Fax: 05244 90770-28
www.dental-steuer.de • edenfeld@hnv-gt.de
Quelle: DENTAGEN INFO 2019/04