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Ein E-Bike vom Chef

DENTAGEN Info 2019/02

Bereits mit dem Artikel „Mehr netto vom brutto“ in der Ausgabe 02/2017 der DENTAGEN INFO erläuterte ich attraktive Möglichkeiten zur Lohnoptimierung. Der Gesetzgeber hat nun mit Steuervorteilen für Fahrräder und E-Bikes eine weitere Möglichkeit hinzugefügt, Arbeitnehmern lohnsteueroptimiert Zuwendungen zukommen zu lassen.

Regelung bis 2018

Seit 2012 ist das Dienstfahrrad dem Dienstauto steuerlich gleichgestellt. Für die private Nutzung müssen wie beim Dienstauto 1 % des Listenpreises als geldwerter Vorteil versteuert werden. Als Listenpreis gilt die auf volle 100 € abgerundete unverbindliche Bruttopreis-Empfehlung des Herstellers. Im Gegenzug darf das Rad auch privat genutzt werden.
Übrigens: Schon seit Jahren lohnsteuerfrei ist das Aufladen des E-Bikes im Betrieb.

Neu: Steuerfreiheit von Bikes von 2019 bis 2021

Zum Jahresbeginn 2019 hat der Gesetzgeber Steuervergünstigungen für betrieblich genutzte (Elektro-) Fahrräder eingeführt, die nicht schneller als 25 km/h fahren können. Wird vom Dentallabor zusätzlich zum ohnehin vereinbarten Gehalt erstmals ein Dienstrad gestellt, bleibt der geldwerte Vorteil steuer- und beitragsfrei – und zwar im Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2021. Im Betrieb sind die Kosten für das Fahrrad voll als Betriebsausgabe anzusetzen.

Von der Regelung können neben Arbeitnehmern auch Inhaber eines Einzelunternehmens profitieren. Allerdings muss beim Inhaber eine mindestens 50 %ige betriebliche Nutzung des Rades gegeben sein.

Halber Listenpreis bei Gehaltsumwandlung

In der Praxis ist folgender Fall häufig: Der Arbeitgeber least Diensträder. Die Mitarbeiter, die ein Rad vom Dienstherren privat nutzen wollen, müssen sich finanziell daran beteiligen. Dies erfolgt per Gehaltsumwandlung, eine Kostenbeteiligung wird also vom Gehalt einbehalten. Da das Fahrrad nicht zusätzlich zum bisherigen Lohn gewährt wird, greift die Steuerfreiheit hier nicht. Doch auch bei einer Entgeltumwandlung greift für den Zeitraum 01.01.2019 bis 31.12.2021 eine Steuervergünstigung. Dann muss nur der halbe Bruttolistenpreis als geldwerter Vorteil versteuert werden. Die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge wird halbiert; dementsprechend niedriger fallen die Abgaben aus.

Beispiele für die Versteuerung von Bikes:
Ein Dienstrad hat einen Bruttolistenpreis von 4.000 €. Bisher musste das Rad mit dem geldwerten Vorteil von 1 % monatlich, also 40 € versteuert werden.

  • Wurde das Rad erst ab Januar 2019 und zusätzlich zum bisherigen Arbeitslohn gestellt, muss die Privatnutzung bis Ende 2021 nicht versteuert werden.
  • Wird das Rad mit Zuschuss des Arbeitnehmers gestellt (Gehaltsumwandlung), dann sind 0,5 % des Listenpreises zu versteuern. In diesem Fall sind also für 20 € Privatnutzung monatlich Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen.

Steuerberater Frank Edenfeld

Für Rückfragen – zu diesen oder anderen Steuer- oder Finanzthemen – steht die Kanzlei gerne zur Verfügung!

HNV plus Steuerberatungs- und Rechtsanwalts-­
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Am Bahnhof 21 • 33397 Rietberg
Steuer- und Rechtsberatung für Dentallabore
Tel.: 05241 91717-0 • Fax: 05244 90770-28
www.dental-steuer.de • edenfeld@hnv-gt.de


Quelle: DENTAGEN INFO 2019/02