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Schulgeldzahlungen können die Steuerlast mindern

DENTAGEN Info 2019/01

Eltern entscheiden sich immer öfter für eine private Schule, um die besonderen Neigun­gen oder Begabungen ihrer Kinder optimal zu fördern. Die dafür gezahlten Schulgelder können steuerlich als Sonder­ausgabe abgezogen werden. Dies betrifft Schulgelder an eine inländische private oder kirchliche Schule.

Seit 2008 werden auch Zahlungen an eine Privatschule im Ausland begünstigt. Schul­gelder an ausländische Schulen außerhalb der EU bzw. des EWR sind aber nur privilegiert, wenn es sich um deutsche Schulen im Ausland handelt. Zahlungen an schweizerische Privatschulen sind daher weiterhin nicht abziehbar.

Schulgelder sind bis zu 5.000€ pro Kind steuerlich abziehbar

Jährlich sind 30 % des gezahlten Schul­geldes, max. 5.000€ steuerlich absetzbar. Und dieser Betrag wird den Eltern für jedes Kind gewährt. Bei einem Steuersatz von 42 % können mit den Schulgeldzahlungen jährlich bis zu 2.100€ Steuern gespart werden. Um den Höchstbetrag für ein Kind auszuschöpfen, müssen jährlich allerdings 16.666€ aufgewendet werden. Nicht abziehbar sind die Kosten für eine Unterbringung im Internat, d. h. alle Aufwendungen für die Beherbergung, Betreuung und Verpflegung des Kindes. Bei alleinerziehenden Eltern kann der Elternteil, der Schulgeld gezahlt hat, auch die Aufwendungen in seiner Steuer­erklärung geltend machen. Haben beide Eltern Schulgeld gezahlt, wird der Höchstbetrag von 5.000€ aufgeteilt.

Schulabschluss von Auslandsschulen muss anerkannt sein

Wer mit Schulgeldzahlungen Steuern sparen will, muss nachweisen, dass die zu beurteilende Schule zu einem anerkannten allgemeinbildenden Schul- oder Berufsabschluss führt bzw. darauf vorbereitet. Dazu gehören z. B. auch Volkshochschulen und Weiterbil­dungseinrichtungen, wenn sie mit ihren Kursen auf den Erwerb eines Haupt- oder Realschulabschlusses, auf die Fachhoch­schulreife oder das Abitur vorbereiten.

Die Besuche von Nachhilfeeinrichtungen, Musik­schulen, Sportvereinen, Ferienkursen, insbesondere auch von Feriensprachkursen werden nicht begünstigt. Für die ausländischen Schulen wird von dem jeweils zuständigen inländischen Ministerium des Bundeslandes (meist Kultusministerium) oder den verantwortlichen Zeugnisaner­kennungsstellen bescheinigt, ob solch ein anerkannter Schulabschluss erworben werden kann. Diese Bescheinigung muss beim Finanzamt eingereicht werden, die Finanz­behörde ist daran gebunden.

Mit guter Schulausbildung Steuern sparen

Beispiel:
Eine Familie mit zwei Kindern zahlt an eine inländische Privatschule jährlich 6.000€ bzw. 4.000€ Schulgeld. Darin enthalten sind jeweils Kosten für die Verpflegung des Kindes von 1.000€.

Die Aufwendungen für die Verpflegung der Kinder von 2.000€ (2 * 1.000€) können nicht abgezogen werden. Damit sind insgesamt 30 % von 8.000€, d. h. 2.400€ als Sonderausgaben abziehbar (30 % von 5.000€ + 30 % von 3.000€). Bei einem Steuersatz von 35 % können dadurch Steuern in Höhe von 840€ gespart werden.



Dipl.-Kfm. Christian Johannes, Steuerberater
ETL ADVISA Johannes & Kollegen GmbH
Steuerberatungsgesellschaft
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Quelle: DENTAGEN Info 2019/01