Das neue Verpackungsgesetz betrifft alle Unternehmen, deren gewerbsmäßig abgegebenen Verpackungen typischerweise beim privaten Haushalt oder diesen gleichgestellten Anfallstellen als Abfall anfallen.
Betroffen sind also alle Hersteller und Händler (bzw. Erstinverkehrbringer), die erstmals eine mit Ware befüllte Verkaufs- und/oder Umverpackung an einen Dritten mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung abgeben – sofern die Verpackungen in der Regel bei einem privaten Haushalt als Müll endet – oder eben bei gleichgestellten Anlaufstellen.
Vergleichbare Stellen werden in § 3 Nr. 11 VerpackG – nicht abschließend – aufgeführt. Genannt werden dort Niederlassungen von Freiberuflern. Freiberufler, so der Verband der freien Berufe, erbringen aufgrund besonderer beruflicher Qualifikation persönlich, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig geistig-ideelle Leistungen im gemeinsamen Interesse ihrer Auftraggeber und der Allgemeinheit. Dazu gehört zweifelsfrei der Zahnarzt, der wohl Hauptkunde des Dentallabors sein dürfte, sodass das Verpackungsgesetz zum Tragen kommt; bisher galt für Dentallabore schon die nunmehr abgelöste Verpackungsverordnung.
Die meisten Pflichten bleiben im Wechsel zwischen der Verpackungsverordnung zum Verpackungsgesetz gleich. Schon heute gilt die Pflicht zur Systembeteiligung. Wer befüllte Verpackungen in Verkehr bringt, die beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen – das können Hersteller von Konsumgüterwaren, Händler genauso wie Importeure sein – muss für die Entsorgung und das Recycling seiner Verpackungen sorgen und mit einem oder mehreren der (dualen) Systeme einen Vertrag schließen. Neu ist, dass die betroffenen Unternehmen sich künftig mit ihren Stammdaten und den durch diese vertriebenen Markennamen im Verpackungsregister LUCID registrieren müssen. Darüber hinaus sind mindestens einmal pro Jahr Meldungen zu den pro Jahr in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen in dieses Onlineregister abzugeben. Anderenfalls drohen automatische Vertriebsverbote und Geldbußen.
Die Registrierungsstelle, die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR), ist das auf der gesetzlichen Grundlage neu geschaffene Kontroll- und Überwachungsorgan im Markt der Verpackungsentsorgung. Und das in zwei Richtungen. Zum einen betreffend der verpflichteten Unternehmen: Durch das öffentliche Verpackungsregister wird es künftig jedem transparent möglich sein, nachzuprüfen, welche Unternehmen ihrer Verantwortung nachkommen und sich an der Finanzierung des Dualen Systems in Deutschland beteiligt. Zum anderen hat die Zentrale Stelle Verpackungsregister aber auch die Aufgabe, die Marktanteilsberechnung der (dualen) Systeme durchzuführen und auch die Mengenstromnachweise der Systeme zu prüfen. Damit ist der bisherigen Selbstverwaltung der Systeme ein Ende gesetzt und die Überwachung dieses Systems durch das Gesetz einer neutralen Instanz zugewiesen.
Auf einen Blick: Pflichten für Erstinverkehrbringer – Hersteller und/oder Händler
- Registrierung:
https://lucid.verpackungsregister.org/ - Systembeteiligung: Wer als Inverkehrbringer gilt, hat eine sogenannte Systembeteiligungspflicht zu erfüllen. Das bedeutet, dass er die Rücknahme und Verwertung seiner Verkaufs- und Umverpackungen nicht selbst organisieren darf, sondern verpflichtet ist, sich am dualen System zu beteiligen (Abschluss eines sogenannten Systembeteiligungsvertrages).
- Duplizierte Meldung der Plan- und Ist-Mengen der Verpackungen, differenziert nach Materialart und unter Angabe der Registrierungsnummer an das/die gewählte/n duale System/e einerseits und an die ZSVR andererseits.
Dr. Marc Zgaga (Syndikusrechtsanwalt)
Vorstand
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Quelle: DENTAGEN INFO 2019/01