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Das Verpackungsgesetz 2019 – auch für Dentallabore

DENTAGEN Info 2019/01


Das neue Verpackungsgesetz betrifft alle Unternehmen, deren gewerbsmäßig abgegebenen Verpackungen typischerweise beim privaten Haushalt oder diesen gleichgestellten Anfallstellen als Abfall anfallen.

Betroffen sind also alle Hersteller und Händler (bzw. Erstinverkehrbringer), die erstmals eine mit Ware befüllte Verkaufs- und/oder Umverpackung an einen Dritten mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung abgeben – sofern die Ver­packungen in der Regel bei einem privaten Haushalt als Müll endet – oder eben bei gleichgestellten Anlaufstellen.

Vergleichbare Stellen werden in § 3 Nr. 11 VerpackG – nicht abschließend – aufgeführt. Genannt werden dort Niederlassungen von Freiberuflern. Freiberufler, so der Verband der freien Berufe, erbringen aufgrund besonderer beruflicher Qualifikation persönlich, eigenverantwortlich und fachlich unabhängig geistig-ideelle Leistungen im gemein­samen Interesse ihrer Auftraggeber und der Allgemeinheit. Dazu gehört zweifelsfrei der Zahnarzt, der wohl Hauptkunde des Dental­labors sein dürfte, sodass das Verpackungs­gesetz zum Tragen kommt; bisher galt für Dentallabore schon die nunmehr abgelöste Verpackungsverordnung.

Die meisten Pflichten bleiben im Wechsel zwischen der Verpackungsverordnung zum Verpackungsgesetz gleich. Schon heute gilt die Pflicht zur Systembeteiligung. Wer be­füllte Verpackungen in Verkehr bringt, die beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen – das können Hersteller von Konsum­güterwaren, Händler genauso wie Importeure sein – muss für die Entsorgung und das Recycling seiner Verpackungen sorgen und mit einem oder mehreren der (dualen) Systeme einen Vertrag schließen. Neu ist, dass die betroffenen Unternehmen sich künftig mit ihren Stammdaten und den durch diese vertriebenen Markennamen im Verpackungsregister LUCID registrieren müssen. Darüber hinaus sind mindestens einmal pro Jahr Meldungen zu den pro Jahr in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen in dieses Onlineregister abzugeben. Anderen­falls drohen automatische Vertriebsverbote und Geldbußen.


Die Registrierungsstelle, die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR), ist das auf der gesetz­lichen Grundlage neu geschaffene Kontroll- und Überwachungsorgan im Markt der Verpackungsentsorgung. Und das in zwei Richtungen. Zum einen betreffend der verpflichteten Unternehmen: Durch das öffent­liche Verpackungsregister wird es künftig jedem transparent möglich sein, nachzu­prüfen, welche Unternehmen ihrer Verant­wortung nachkommen und sich an der Finanzierung des Dualen Systems in Deutschland beteiligt. Zum anderen hat die Zentrale Stelle Ver­packungsregister aber auch die Aufgabe, die Marktanteilsberechnung der (dualen) Systeme durchzuführen und auch die Men­gen­stromnachweise der Systeme zu prüfen. Damit ist der bisherigen Selbstverwaltung der Systeme ein Ende gesetzt und die Überwachung dieses Systems durch das Gesetz einer neutralen Instanz zugewiesen.

Auf einen Blick: Pflichten für Erstinver­kehrbringer – Hersteller und/oder Händler

  • Registrierung:
    https://lucid.verpackungsregister.org/
  • Systembeteiligung: Wer als Inverkehr­bringer gilt, hat eine sogenannte System­beteiligungspflicht zu erfüllen. Das bedeutet, dass er die Rücknahme und Verwertung seiner Verkaufs- und Umver­packungen nicht selbst organisieren darf, sondern verpflichtet ist, sich am dualen System zu beteiligen (Abschluss eines sogenannten Systembeteiligungs­vertrages).
  • Duplizierte Meldung der Plan- und Ist-Mengen der Verpackungen, differenziert nach Materialart und unter Angabe der Registrierungsnummer an das/die gewählte/n duale System/e einerseits und an die ZSVR andererseits.

  • Vollständigkeitserklärung: Sofern gesetzlich vorgegebene Grenzwerte für die in Verkehr gebrachten Verpackungen jährlich überschritten werden, müssen Unternehmen über die Menge und Materialart der Verkaufsverpackungen zusätzlich eine sogenannte Vollständig­keitserklärung abgeben, die von einem Prüfer bestätigt wird. Allerdings besteht diese Pflicht erst, wenn die Menge in Verkehr gebrachter systembeteiligungspflichtiger Verpackungen im vorangegangenen Kalenderjahr eine der drei folgenden Mengenschwellen überschreitet: – Glas: 80.000 kg, Papier/ Pappe/ Karton: 50.000 kg, Kunststoffe/ Getränke­kartons/ sonstige Verbunde: 30.000 kg. Wichtigste Neuerung hier: Ab dem 01. Januar 2019 (gilt auch für die Daten des Jahres 2018), ist diese Vollständigkeits­erklärung nicht mehr bei den IHKs, sondern bei der ZSVR zu hinterlegen.

  • Dr. Marc Zgaga (Syndikusrechtsanwalt)
    Vorstand
    ServiCon Service & Consult eG
    An Lyskirchen 14 | 50676 Köln
    Tel.: 0221 355371-0 | Fax: 0221 355371-50
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    Quelle: DENTAGEN INFO 2019/01