Veräußerungsgewinn kann steuerpflichtig sein!
Die magische Frist von 10 Jahren
Immer dann, wenn zwischen Erwerb und Veräußerung eines Grundstücks nicht mehr als 10 Jahre vergangen sind, muss der Gewinn aus der Veräußerung auch versteuert werden. Ausnahmen bilden Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen, die im Jahr der Veräußerung und den beiden Jahren davor oder seit der Anschaffung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Die Ausnahmen gelten auch für Ferienimmobilien und Zweitwohnungen, wie ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofes aussagt. Besteuert werden damit leer stehende und vermietete Grundstücke und Gebäude.
Nur der Gewinn aus dem Hausverkauf muss versteuert werden
Steuerpflichtig ist nur der Gewinn aus dem Hausverkauf. Dieser wird aus der Differenz zwischen dem Verkaufspreis und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten ermittelt.
Bei Verlusten wiegelt das Finanzamt ab
Sofern aus der Veräußerung ein Verlust entsteht, kann dieser nicht mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden. Er wird jedoch vorgetragen und mindert spätere Gewinne aus Immobilienverkäufen und Spekulationsgeschäften.

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Quelle: DENTAGEN Info 2018/01