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Höhere Entfernungspauschale ab Kilometer 21

DENTAGEN INFO 2021/01

Unternehmer und auch Arbeitnehmer, die mindestens 21 Kilometer von ihrem Firmensitz oder ihrer ersten Betriebsstätte entfernt wohnen, können seit dem 1. Januar 2021 eine erhöhte Kilometerpau­schale steuerlich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten in Abzug bringen. Dies gilt erst einmal befristet bis zum 31. Dezember 2026.

Bislang konnte jeder Berufstätige, Unter­neh­mer oder Mitarbeiter, für seine täglichen Fahrten zur Arbeit (erste Betriebsstätte/erste Tätigkeitsstätte) 0,30€ je Entfernungs­kilo­meter (sogenannte Entfernungspau­schal­e) als Betriebsausgaben bzw. Wer­bungs­kosten abziehen. Ob er dabei ein öffentliches Ver­kehrsmittel oder das Auto genutzt hat, er mit seinem Fahrrad zur Arbeit gefahren ist oder sogar zu Fuß unterwegs war, spielte keine Rolle. Die Pauschale war jedoch grundsätzlich auf 4.500€ jährlich begrenzt. Die Nutzung eines eigenen Pkw war hiervon jedoch nicht betroffen, d. h. sofern hier eine höhere Entfernungspau­schale als 4.500€ anfiel, konnte auch diese geltend gemacht werden.

Diese Höchstbetragsregelung bleibt auch weiterhin unverändert bestehen, doch zusätzlich wurde zum 1. Januar 2021 die Entfernungspauschale erhöht, allerdings befristet bis zum 31. Dezember 2026 und lediglich für diejenigen, die mehr als 20 Kilometer von der Arbeit entfernt wohnen. Dabei gilt die höhere Pauschale für längere Anfahrtswege nicht automatisch ab dem ersten Kilometer, sondern erst ab Kilometer 21.

Vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2023 sind somit abziehbar:

0,30€ für die ersten 20 Entfernungs­kilometer

0,35€ ab dem 21. Entfernungskilometer

Vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2026 steigt der Pauschalbetrag ab dem 21. Kilometer nochmals um 3 Cent, sodass folgende Beträge abziehbar sind:

0,30€ für die ersten 20 Entfernungs­­kilometer

0,38€ ab dem 21. Entfernungskilometer

 

Beispiel: Ein Unternehmer wohnt 38 Kilo­meter von seiner 1. Tätigkeitsstätte entfernt. Er fährt 2021 an 220 Tagen zur Arbeit.

Der Unternehmer kann 2021 insgesamt 2.706€ als Entfernungspauschale abziehen, 198€ mehr als bisher.

   220 Tage x 20 km x 0,30€              = 1.320€

+ 220 Tage x 18 km x 0,35€             = 1.386€

                                                             = 2.706€

Tipp: Durch die höhere Entfernungspau­schale können Unternehmer ihren Arbeit­nehmern auch höhere pauschal mit 15 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchen­steuer) versteuerte Fahrtkostenzuschüsse zahlen.

Bei Firmenfahrzeugen muss Entnahme versteuert werden

Nutzt der Unternehmer sein Firmenfahrzeug auch für die Fahrten zum Betriebssitz, so muss er neben der Privatnutzung auch die Nutzung des Fahrzeugs für die Fahrten zur Arbeit als Entnahme versteuern.

Sofern kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird, sind monatlich für jeden Entfernungs­kilometer 0,03 % des Brutto­listenpreises (BLP) im Zeitpunkt der Erst­zulassung als Entnahme anzusetzen.

Nutzt der Beispielsunternehmer sein Firmen­fahrzeug mit einem Bruttolisten­preis von 40.000€ für die Fahrten zur Arbeit, bedeutet das eine Entnahme in Höhe von 2.766€, die seinem Gewinn hinzuzurechnen ist.

Nutzungsanteil für Fahrten zur Arbeit

0,03 % x 40.000€ x 12 Mon. x 38 km = 5.472€

5.472€ pauschale Nutzungsentnahme abzgl. 2.706€ Entfernungspauschale = 2.766€

Höhere Entfernungspauschale auch bei doppelter Haushaltsführung

Auch Unternehmer und Arbeitnehmer mit doppelter Haushaltsführung profitieren von der höheren Entfernungspauschale, denn sie gilt auch für die wöchentliche Familienheim­fahrt.

So kann ein Unternehmer, der an 30 Wochenenden zu seinem 400 Kilometer entfernten Wohnort pendelt, im Jahr 2021 für seine Familienheimfahrten 4.170€ als Betriebsausgaben abziehen und damit 570€ mehr als in 2020.

Hinweis: Bei Dienstreisen bleibt hingegen alles beim Alten. Hier sind die tatsächlichen Fahrtkosten für ein öffentliches Verkehrs­mittel abziehbar oder 0,30€ je gefahrenen Kilometer, sofern der eigene Pkw genutzt wird. Beim betrieblichen Fahrzeug kann der Unternehmer alle anfallenden Fahrzeug­kosten (Benzin, Versicherung, Kfz-Steuer, Reparaturkosten) sowie die Abschrei­bung als Betriebsausgaben abziehen.




Dipl.-Kfm. Christian Johannes, Steuerberater
im ETL ADVISION-Verbund aus Köln, spezialisiert
auf die Beratung von Heilberufen

ETL ADVISA Köln
Tel.: 0221 9410198-0
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Quelle: DENTAGEN Info 2021/01