Unternehmer und auch Arbeitnehmer, die mindestens 21 Kilometer von ihrem Firmensitz oder ihrer ersten Betriebsstätte entfernt wohnen, können seit dem 1. Januar 2021 eine erhöhte Kilometerpauschale steuerlich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten in Abzug bringen. Dies gilt erst einmal befristet bis zum 31. Dezember 2026.
Bislang konnte jeder Berufstätige, Unternehmer oder Mitarbeiter, für seine täglichen Fahrten zur Arbeit (erste Betriebsstätte/erste Tätigkeitsstätte) 0,30€ je Entfernungskilometer (sogenannte Entfernungspauschale) als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehen. Ob er dabei ein öffentliches Verkehrsmittel oder das Auto genutzt hat, er mit seinem Fahrrad zur Arbeit gefahren ist oder sogar zu Fuß unterwegs war, spielte keine Rolle. Die Pauschale war jedoch grundsätzlich auf 4.500€ jährlich begrenzt. Die Nutzung eines eigenen Pkw war hiervon jedoch nicht betroffen, d. h. sofern hier eine höhere Entfernungspauschale als 4.500€ anfiel, konnte auch diese geltend gemacht werden.
Diese Höchstbetragsregelung bleibt auch weiterhin unverändert bestehen, doch zusätzlich wurde zum 1. Januar 2021 die Entfernungspauschale erhöht, allerdings befristet bis zum 31. Dezember 2026 und lediglich für diejenigen, die mehr als 20 Kilometer von der Arbeit entfernt wohnen. Dabei gilt die höhere Pauschale für längere Anfahrtswege nicht automatisch ab dem ersten Kilometer, sondern erst ab Kilometer 21.
Vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2023 sind somit abziehbar:
0,30€ für die ersten 20 Entfernungskilometer
0,35€ ab dem 21. Entfernungskilometer
Vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2026 steigt der Pauschalbetrag ab dem 21. Kilometer nochmals um 3 Cent, sodass folgende Beträge abziehbar sind:
0,30€ für die ersten 20 Entfernungskilometer
0,38€ ab dem 21. Entfernungskilometer
Beispiel: Ein Unternehmer wohnt 38 Kilometer von seiner 1. Tätigkeitsstätte entfernt. Er fährt 2021 an 220 Tagen zur Arbeit.
Der Unternehmer kann 2021 insgesamt 2.706€ als Entfernungspauschale abziehen, 198€ mehr als bisher.
220 Tage x 20 km x 0,30€ = 1.320€
+ 220 Tage x 18 km x 0,35€ = 1.386€
= 2.706€
Tipp: Durch die höhere Entfernungspauschale können Unternehmer ihren Arbeitnehmern auch höhere pauschal mit 15 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) versteuerte Fahrtkostenzuschüsse zahlen.
Bei Firmenfahrzeugen muss Entnahme versteuert werden
Nutzt der Unternehmer sein Firmenfahrzeug auch für die Fahrten zum Betriebssitz, so muss er neben der Privatnutzung auch die Nutzung des Fahrzeugs für die Fahrten zur Arbeit als Entnahme versteuern.
Sofern kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird, sind monatlich für jeden Entfernungskilometer 0,03 % des Bruttolistenpreises (BLP) im Zeitpunkt der Erstzulassung als Entnahme anzusetzen.
Nutzt der Beispielsunternehmer sein Firmenfahrzeug mit einem Bruttolistenpreis von 40.000€ für die Fahrten zur Arbeit, bedeutet das eine Entnahme in Höhe von 2.766€, die seinem Gewinn hinzuzurechnen ist.
Nutzungsanteil für Fahrten zur Arbeit
0,03 % x 40.000€ x 12 Mon. x 38 km = 5.472€
5.472€ pauschale Nutzungsentnahme abzgl. 2.706€ Entfernungspauschale = 2.766€
Höhere Entfernungspauschale auch bei doppelter Haushaltsführung
Auch Unternehmer und Arbeitnehmer mit doppelter Haushaltsführung profitieren von der höheren Entfernungspauschale, denn sie gilt auch für die wöchentliche Familienheimfahrt.
Hinweis: Bei Dienstreisen bleibt hingegen alles beim Alten. Hier sind die tatsächlichen Fahrtkosten für ein öffentliches Verkehrsmittel abziehbar oder 0,30€ je gefahrenen Kilometer, sofern der eigene Pkw genutzt wird. Beim betrieblichen Fahrzeug kann der Unternehmer alle anfallenden Fahrzeugkosten (Benzin, Versicherung, Kfz-Steuer, Reparaturkosten) sowie die Abschreibung als Betriebsausgaben abziehen.
Dipl.-Kfm. Christian Johannes, Steuerberater
im ETL ADVISION-Verbund aus Köln, spezialisiert
auf die Beratung von Heilberufen
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Quelle: DENTAGEN Info 2021/01