Mit den Corona-Steuerhilfegesetzen wurde die sogenannte degressive Abschreibung wieder eingeführt. Ziel der Bundesregierung ist, damit einen zusätzlichen Investitionsanreiz zu setzen und die Wirtschaft anzukurbeln.
Die neue degressive Abschreibung kann als Wahlrecht bei beweglichen Wirtschaftsgütern angewandt werden, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 angeschafft werden. Der Laborinhaber kann also Wirtschaftsgüter entweder wie bisher linear in gleichen Jahresbeträgen auf die Laufzeit verteilt abschreiben oder sich für die degressive Abschreibung entscheiden.
Der Abschreibungssatz beträgt das 2,5-Fache des linearen Abschreibungssatzes und darf 25 % der Anschaffungskosten nicht übersteigen. In den Folgejahren ist der Mehrbetrag der Abschreibung verbraucht, die Buchwerte sinken rapide.
Beispiel: Bei dem Kauf einer Fräse für 50.000,- € mit einer Laufzeit von 8 Jahren kann statt der linearen Abschreibung von 6.250,- € eine degressive Abschreibung von 12.500,- € geltend gemacht werden (höchstens 25 %). Das bedeutet eine Verdopplung der Abschreibung im 1. Jahr.
Deswegen ist die Regelung nicht für alle Dentallabore vorteilhaft und sollte nicht automatisch angewandt werden. Gerade in 2020 ist die Anwendung der Abschreibung in vielen Fällen kontraproduktiv. In diesem schwachen „Corona Jahr“ durch die degressive Abschreibung den Gewinn noch weiter zu mindern, macht vor allem für Einzelunternehmer keinen Sinn.
So kann es sein, dass Sie in 2020 aufgrund des niedrigen Gewinns bei der Einkommensteuer nur einem Steuersatz von 20 % unterliegen (schlimmstenfalls sogar 0 %). Sollten in den Folgejahren die Gewinne steigen, steigt auch Ihr Einkommensteuersatz schnell auf 42 %.
Fazit: Sollten Sie im Jahr 2020 als Einzelunternehmer einen niedrigen Gewinn haben, verzichten Sie besser auf die degressive Abschreibung, da diese in Zukunft deutlich höhere Steuern verursacht.
Steuerberater Frank Edenfeld
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Quelle: DENTAGEN INFO 2020/04