Der Gesetzgeber hat eine neue Sonderabschreibung für Mietimmobilien beschlossen. Bei Redaktionsschluss war der Regierungsbeschluss noch nicht Gesetz. Es bieten sich interessante Steuervorteile bei der Investition in Mietimmobilien. Wir stellen die wichtigsten Inhalte vor.
Wie wird gefördert: Wer künftig Mietwohnungen kauft oder errichtet und so neuen Mietwohnraum schafft, kann zusätzlich zu der linearen Gebäudeabschreibung von 2 % im Jahre der Anschaffung oder Herstellung und den folgenden 3 Jahren jeweils eine Sonderabschreibung in Höhe von 5 % in Anspruch nehmen. Das bedeutet bei Baukosten eines Gebäudes von 400.000 €, dass statt bisher (2 % Abschreibung 8.000 €) in Zukunft 28.000 € (2% + 5 % = 7 % p.a.) steuerlich abgeschrieben werden können. Somit können innerhalb der ersten vier Jahre insgesamt bis zu 28 % der förderfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich berücksichtigt werden
Der Bauantrag entscheidet: Begünstigt sind solche Baumaßnahmen, für die der Bauantrag im Zeitraum vom 01.09.2018 bis zum 31.12.2021 gestellt wird.
Voraussetzungen: Die Förderung kommt nur für Mietimmobilien in Betracht, bei denen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Mietwohnung nicht mehr als 3.000 € je Quadratmeter Wohnfläche betragen.
Außerdem muss die Immobilie in den ersten 10 Jahren ab Anschaffung oder Herstellung der Vermietung zu Wohnzwecken dienen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Wohnungen mindestens 10 Jahre zu einem bezahlbaren Preis vermietet werden. Ein Gebäudekauf wird nur gefördert, wenn die Wohnung bis zum Jahresende der Fertigstellung angeschafft wird.
Grenze für die Sonderabschreibung: Die Sonderabschreibung wird an den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bemessen, jedoch auf maximal 2.000 € je Quadratmeter der Wohnfläche begrenzt (Deckelung).
Vorsicht Falle!
Entfallen die Voraussetzungen für die Gewährung in späteren Jahren, so müssen die ersparten Steuern zurückgezahlt werden. Das gilt, wenn
- die Vermietung zu Wohnzwecken innerhalb des Begünstigungszeitraum von 10 Jahren endet,
- die Wohnung während des Begünstigungszeitraumes von 10 Jahren veräußert wird und ein dabei erzielter Veräußerungsgewinn nicht der Einkommensteuer unterliegt,
- die Baukostenobergrenze (3.000 € je Quadratmeter Wohnfläche) in den ersten 3 Jahren durch nachträgliche Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten überschritten wird.
Steuerberater Frank Edenfeld
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Quelle: DENTAGEN INFO 2018/04