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Onlinehandel – Das Finanzamt ist immer dabei

Allgemein

Der Internethandel ist bei vielen Personen zum Hobby geworden. Gegenstände ersteigern und versteigern – der Handel per Mausklick oder App ist kinderleicht. Doch Vorsicht! Wer diesem Hobby zu oft frönt, muss mit dem Finanzamt rechnen.

Der Fiskus überwacht den Onlinehandel

Die Finanzämter überwachen mit einer speziellen Internetsuchmaschine, ob der Onlinehandel gewerblich betrieben wird. Ein Indiz dafür ist z.B., wenn die veräußerten Waren kurz davor selbst erworben wurden. Auch wer häufig bei Internet-Auktionen auftritt, könnte vom Fiskus als Gewerbetreibender eingestuft werden. Allein die bloße Anzahl der abgegebenen positiven und negativen Bewertungen im Internethandel lässt das Finanzamt gerne darauf schließen, ob Verkäufe dem privaten oder gewerblichen Bereich zuzuordnen sind. Die Konsequenz: Beim gewerblichen Handel fallen für erzielte Gewinne Einkommensteuer, Umsatzsteuer und gegebenenfalls Gewerbesteuer an.

Aufzeichnungspflicht bei gewerblichem Onlinehandel

Wer den Internethandel gewerblich betreibt ist wie jeder Gewerbetreibende verpflichtet, entsprechende Aufzeichnungen zu führen. Deshalb sollten Belege über An- und Verkäufe aufbewahrt werden. Sind keine Belege vorhanden, ist das Finanzamt berechtigt, Umsätze und Gewinne zu schätzen. Das kann zu einer erheblichen steuerlichen Mehrbelastung mit Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer führen.

Auch auf einmalige Verkäufe kann Einkommensteuer anfallen

Wer sich gelegentlich von Dingen trennt, ruft in der Regel nicht den Argwohn des Finanzamtes hervor. Doch auch einmalige Verkäufe können zur Steuerfalle werden. Hintergrund ist § 23 Einkommensteuergesetz. Danach sind Gewinne aus der privaten Veräußerung von Gegenständen steuerpflichtig, wenn der Verkauf der Waren innerhalb eines Jahres nach Anschaffung stattfindet. Ausgenommen sind hiervon nur Gegenstände des täglichen Gebrauchs wie z.B. Kinderwagen.

Schon relativ wenige Verkäufe können eine Umsatzsteuerpflicht begründen. Doch durch die Kleinunternehmerregelung können Umsatzsteuerzahlungen vermieden werden. Danach wird Umsatzsteuer erst dann fällig, wenn die Umsätze mehr als 17.500 EUR pro Jahr betragen.

Beim internationalen Handel gibt es Ausnahmen. Wenn sich der Käufer beispielsweise im Ausland befindet und Unternehmer ist, kann die Lieferung unter Umständen umsatzsteuerfrei sein. In diesem Fall ist in der Rechnung keine Umsatzsteuer auszuweisen und ein Hinweis auf die Steuerfreiheit aufzunehmen. Jeder Unternehmer, der online im Ausland Handel betreibt, sollte sich deshalb dringend steuerlich beraten lassen.

Dipl.-Kfm. Christian Johannes, Steuerberater
ETL ADVISA Johannes & Kollegen GmbH
Steuerberatungsgesellschaft
Kaiser-Wilhelm-Ring 3-5
50672 Köln
Tel.: 0221 9410198-0
Fax: 0221 9410198-19
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www.etl.de/advisa-johannes-kollegen

Quelle: DENTAGEN Info 2018/03