Kann mein Arbeitgeber mir ein Karnevalskostüm aufzwingen?

Darf der Chef eine Karnevalsverkleidung wie Partyhütchen oder Bärchenkostüm verlangen? Wann Sie Nein sagen dürfen – und wann Sie lieber mitmachen sollten, um keine Abmahnung zu riskieren.
Zur Karnevalszeit rückt seriöses Auftreten oft in den Hintergrund. Aber darf der Arbeitgeber einen Partyhut an der Supermarktkasse oder ein Bärchenkostüm im Verkauf wirklich anordnen? Unter Umständen ja, sagt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht: „Hat der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse, darf er dies anordnen.“ Ein solches Interesse liegt meist bei direktem Kundenkontakt vor, beispielsweise im Einzelhandel.
Ohne Kundenkontakt dürfte die Begründung für den Kostümzwang jedoch schwierig werden. „Ist das Ziel ausschließlich ‚gute Stimmung im Betrieb‘, reicht das vermutlich nicht für ein berechtigtes Interesse aus“, so die Rechtsanwältin.
Abmahnungen sind möglich, aber …
Welche Folgen drohen, wenn man sich trotz berechtigtem Interesse weigert? „Ordnet der Arbeitgeber das Kostüm wirksam an und der Arbeitnehmer verweigert dies, kann eine Abmahnung folgen“, erklärt Oberthür.
Trotzdem muss nicht jedes Kostüm hingenommen werden. „Das allgemeine Persönlichkeitsrecht darf nicht verletzt werden. Das heißt, das Kostüm darf nicht unangemessen oder lächerlich sein“, so die Expertin. Das wäre etwa der Fall, wenn die Verkleidung den Arbeitnehmer bloßstellt oder zu freizügig ist.
Wichtig zu wissen: Einfache Accessoires wie Pudelmützen, gestreifte Hemden oder Partyhüte liegen in der Regel im Rahmen des Zumutbaren. Allerdings muss der Arbeitgeber die Kostümierung in diesem Fall auch selbst beschaffen und den Mitarbeitern zur Verfügung stellen.
Quelle: dpa




