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Betriebliche Gesundheitsvorsorge – gesponsert vom Fiskus

Die eigene Gesundheit rückt oft erst in den Fokus, wenn sie akut in Gefahr ist. Die der Mit­ar­beiter meist erst, wenn die AU-Beschei­nigung vorliegt. Doch das ist zu kurz und vor allem zu spät gedacht. Denn je gesünder die Mitarbeiter, desto gesünder das Unter­nehmen. Daher ist aktive Gesundheitsför­derung für jeden Arbeitgeber ein Muss. Zumal auch der Gesetzgeber diese Ansicht teilt und Maßnahmen zur Gesundheitsför­derung in Unternehmen unter bestimmten Umständen bis zu einem Betrag von 600 € jährlich lohnsteuer- und sozialver­sicherungsfrei stellt.

Allerdings gibt es einige Fettnäpfchen, in die man besser nicht hineintreten sollte. Denn wenn sich Jahre später im Rahmen der nächsten Lohnsteueraußenprüfung herausstellen sollte, dass die Steuerfreiheit nicht greift, wird es mitunter für den Arbeitgeber sehr teuer. Das Bundesfinanzministerium hat daher in einem Schreiben die Einzel­heiten zur Steuerbefreiung zusammenfassend klar und deutlich geregelt.

Begünstigt können demnach Leistungen des Arbeit­gebers sein, die den allgemeinen Gesund­heitszustand des Arbeitnehmers verbessern oder der betrieblichen Gesund­heitsförde­rung dienen. Dabei müssen die Leistun­gen natürlich bestimmten gesetz­lichen Anforde­rungen genügen. Zu unterscheiden sind:

  • Individuelle verhaltensbezogene Prävention (sog. Präventionskurse)
  • Gesundheitsförderliche Maßnahmen im Betrieb (betriebliche Gesundheits­förderung)

Präventionskurse, bei denen es um eine individuelle verhaltensbezogene Prävention geht, werden steuerlich nur anerkannt, wenn diese den vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) definierten Handlungsfeldern und Kriterien genügen und von den Krankenkassen nach § 20 SGB V über die „Zentrale Prüfstelle Prävention“ des Dienstleistungsunterneh­mens „Team Gesundheit GmbH“ zertifiziert sind.

Für die betriebliche Gesundheitsförderung werden nur gesundheitsförderliche Maß­nahmen in Betrieben anerkannt, die den Kriterien entsprechen, die der GKV-Spitzen­verband nach § 20b SGB V festgelegt hat. Unternehmen müssen die Kurse individuell mit der Krankenkasse vereinbaren. Für die steuerliche Anerkennung ist eine Zertifi­zierung der Kurse durch die Krankenkassen allerdings nicht zwingend erforderlich.

Gefördert werden beispielsweise

  • Vermittlung und praktische Einübung von Entspannungsverfahren und Selbst­management-Kompetenzen,
  • Beratungen/Kurse zur Tabakentwöhnung,
  • Anleitung zur Bewältigung von Schmerzen und Beschwerden im Bereich des Muskel- und Skelettsystems, z.­B. Rückenschule,
  • Beratungen zur Vermeidung/Reduzierung von Übergewicht sowie von Mangel- und Fehlernährung sowie zur gesunden Ernährung

Spielt die Gesundheitsförderung gegenüber dem Komfortaspekt eine untergeordnete Rolle, scheidet eine Förderung aus. So sind beispielsweise Mitgliedsbeiträge in Sport­vereinen oder Fitnessstudios, physiotherapeutische Behandlungen, Massagen oder Eintrittsgelder in Schwimmbäder und Saunen steuerlich nicht begünstigt.

600 Euro jährlicher Freibetrag

Leistungen der Primärprävention und der betrieblichen Gesundheitsförderung sind pro Kalenderjahr bis zur Höhe von 600 € je Arbeitnehmer steuer- und sozialabgabenfrei. Die 600 € stellen dabei einen Frei­betrag dar, d. h. ist die Maßnahme teurer als 600 €, ist nur der übersteigende Teil lohnsteuer- und sozialabgabenpflichtig. Voraussetzung ist, dass die Leistungen bzw. Zuschüsse zusätzlich zum Arbeitslohn erbracht werden. Gesundheitsleistungen, die durch eine Umwandlung des laufenden Gehalts finanziert werden, sind dagegen steuer- und sozialabgabenpflichtig.

Auch Mini-Jobber begünstigt

Begünstigt sind neben vollbeschäftigten Arbeitnehmern auch Teilzeitbeschäftigte und Mini-Jobber. Einen Rechtsanspruch auf gesundheitsfördernde Leistungen haben Arbeitnehmer jedoch nicht. Der Arbeitgeber muss die entsprechenden Maßnahmen auch nicht allen Mitarbeitern anbieten. Er kann z. B. nur einzelne Abteilungen oder einzelne Personengruppen, wie Raucher, auswählen.

Kein Arbeitslohn bei eigenbetrieblichem Interesse

Überwiegt das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers, sind die Aufwendungen der Gesundheitsfürsorge beim Arbeitnehmer gar kein Arbeitslohn, sodass der Arbeitgeber hier nicht an die 600 €-Grenze gebunden ist. Dies ist beispielsweise der Fall bei Aufwen­dungen für Gesundheits-Check-ups und Vorsorgeuntersuchungen oder auch Schutz­impfungen entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission.

Bestehen Zweifel, ob bei bestimmten Maßnahmen das eigenbetriebliche Interesse oder das Eigen­interesse des Mitarbeiters überwiegt, sollte eine Bestätigung des medizinischen Dienstes einer Krankenkasse oder der Berufsgenossenschaft oder eine Anrufungsauskunft beim Finanzamt eingeholt werden.

Hinweis: Arbeitgeber müssen die Sachbe­züge für die betriebliche Gesundheitsför­derung grundsätzlich im Lohnkonto auf­zeichnen. Erstattet der Arbeitgeber die Kosten für zertifizierte Kurse externer Anbie­ter, muss ein Nachweis über die Zertifi­zie­rung der Maßnahme und eine Teilnahme­bescheinigung des Kursleiters im Lohnkonto hinterlegt werden.



Dipl.-Kfm. Christian Johannes, Steuerberater
im ETL ADVISION-Verbund aus Köln, spezialisiert
auf die Beratung von Heilberufen

ETL ADVISA Köln
Tel.: 0221 9410198-0
advisa-koeln@etl.de
www.etl.de/advisa-koeln

Quelle: DENTAGEN Info 2021/01

Neues Gesetz: Transparenzregister verpflichtend



Zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung müssen bereits seit dem 01.10.2017 die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personen­gesellschaften im Transparenzregister eingetragen werden.

Nun soll das Transparenzregister zum Voll­register ausgebaut werden. Die Meldefiktion der anderen Register entfällt. Jede juristische Person des Privatrechts und jede eingetra­gene Personengesellschaft muss ihren wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenz­register melden. Das gilt z. B. für alle GmbH, oHG, KG, Genossenschaften und Vereine.

Das Gesetz ist zum 01.08.2021 in Kraft getreten. Nach § 20 GwG sind grundsätzlich alle inländischen juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personen­gesellschaften verpflichtet, dem Transpa­renzregister ihre „wirtschaftlich Berechtigten“ mitzuteilen.

Mit dem Gesetz verbunden ist ein hoher Bürokratieaufwand für alle Betroffenen. Zudem besteht das Risiko von Geldbußen, wenn der Meldepflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen wird. Immerhin sind lange Übergangsregelungen vorgesehen.

Prüfen Sie daher möglichst zeitnah, ob eine Eintragung im Transparenzregister vorzu­nehmen ist. Oder lassen Sie sich bei der Eintragung unterstützen.

Medizinproduktebetreiber-Verordnung ist Marktverhaltensregel

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 24.06.2021 – 4 U 184/20 festgestellt, dass Verbände und Mitbewerber auch gegen die zweckfremde Verwendung eines Medizin­produkts vorgehen können. Die Entschei­dung des OLG Hamm betraf zwar die Nutzung von Krankenfahrtragen in Kranken­kraftwagen. Sie hat jedoch darüber hinaus Bedeutung auf den Umgang mit Medizin­produkten.



Geklagt hatte ein genehmigtes Kranken­transportunternehmen aus Nordrhein-Westfalen (NRW) gegen einen Taxi- und Mietwagenunternehmer. Letzterer betrieb mit seinen Mietliegewagen Krankenfahrten. In dem Mietliegewagen befand sich eine Krankenfahrtrage. Die Beklagte hatte die eigenen Mitarbeiter nicht auf die Hand­habung dieser Krankenfahrtrage entsprechend den Vorgaben der Medizinprodukte­betreiberverordnung (MPBetreibV) ein­gewiesen. Darüber hinaus sah der Hersteller keine Verwendung seiner Fahr­trage in anderen Fahrzeugen als Krankenkraftwagen vor.

Durch die Verwendung in einem Miet­liege­wagen hatte der Betreiber gegen diesen Zweck des Herstellers verstoßen. Mit der zweckfremden Nutzung gingen Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der transportierten Patienten einher.

§ 4 Abs. 1 und 2 MPBetreibV sind nach Auffassung des OLG Hamm Marktver­hal­tensregeln. Verstöße gegen Marktverhal­tensregeln können sich daher als unlauterer Wettbewerb darstellen. Nach § 4 Abs. 1 MPBetreibV dürfen Medizinprodukte nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend und nach den Vorschriften der MPBetreibV sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik betrieben und angewendet werden. § 4 Abs. 2 MPBetreibV verlangt zudem, dass Medizinprodukte nur von Personen betrieben oder angewendet werden, die die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzen.

Der Betreiber muss daher die zweckfremde Nutzung der Medizinprodukte unterlassen.

Über den Autor
Dr. Andreas Staufer ist Fachanwalt für Medizinrecht und Informationstechnologie­recht. Rechtsanwältin Kristin Kirsch hat IT- und Datenschutzrecht im Fokus. Sie interessieren sich nicht nur für neue Technologien und sind neugierige Anwender. Sie unterstützen Mandanten auch bei den damit einhergehenden Rechtsfragen sowie solchen der digitalen Transformation.

Staufer Kirsch GmbH
T +49 89 21530330

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Quelle: DENTAGEN INFO 2021/03